Mit den Urteilen vom 17.9.2015 III R 49/13 und vom 16.12.2015 IV R 8/12 hat der BFH die Grundsätze der Realteilung neu justiert. Aufgrund dieser Entscheidungen wird der für die Praxis immer wichtiger werdende Bereich der Realteilung einer Personengesellschaft in der Arbeitsgemeinschaft 5/2016 in einer systematischen Abhandlung dargestellt. Vorab wird auf die Entscheidungsgrundsätze hingewiesen.
a) BFH, Urteil vom 17.9.2015
Im Streitfall ist ein Steuerberater aus einer Sozietät, an welcher er zu 20 % beteiligt war, ausgeschieden. Er hat als Gegenleistung eine zum Gesellschaftsvermögen gehörende Kanzlei in einem anderen Ort (Teilbetrieb) sowie eine monatliche Zeitrente von der Sozietät erhalten.
Der BFH beurteilte die Zuweisung der Praxis als Realteilung und damit nicht als zu einer Realisierung führende Sachwertabfindung; die Rente hingegen als Veräußerungsvorgang.
b) BFH, Urteil vom 16.12.2015
Der Fall war vereinfacht wie folgt: A und B waren Kommanditisten der A+B-GmbH & Co. KG, die aufgeteilt werden sollte. A hat dazu die A-GmbH & Co. KG, bei welcher er einziger Kommanditist war, und B die B-GmbH & Co. KG, bei welcher er einziger Kommanditist war, gegründet. Komplementär beider KG´s war die X-GmbH.
Die A+B-GmbH & Co. KG wurde liquidiert und das Vermögen auf die die A-GmbH & Co. KG bzw. B-GmbH & Co. KG übertragen.
Der BFH hat auch hier eine Realteilung bejaht und die Anwendung der Gesamtplan-Rechtsprechung verneint.