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Kinderberücksichtigung: Beginn der Übergangszeit

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Ergänzung zu Arbeitsgemeinschaften

Ergänzend zum Urteil „Kinderberücksichtigung: Beginn der Übergangszeit“ in BerP 2015 S. 549 und Immer aktuell 2015 S. 308 weisen wir darauf hin, dass die Übergangsfrist nicht zu beachten ist, wenn das Kind auf einen Ausbildungsplatz wartet. Hierbei gilt Folgendes:

Ein Kind ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG be­rück­sichtigungsfähig, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs­platz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Somit ist das Kind berück­sichtigungs­fähig, wenn es auf einen Ausbildungsplatz wartet1. Die Warte­zeit beginnt beispielsweise mit der Beendigung der Schulausbildung, einer (ersten) Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts. Nimmt das Kind ernsthafte Bemühungen erst nach Ablauf des Folge­monats nach Wegfall eines anderen Berück­sichtigungs­tat­bestan­des i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG auf, ist es ab dem Monat der ersten Bewer­bung oder Re­gistrierung zu berück­sichtigen2. Danach müssen sich Kinder, die nach dem Abitur sich um einen Studienplatz bewerben nicht (extra) arbeitslos melden, wenn sie beispielsweise im Oktober mit dem Studium beginnen.

Praxishinweis

Beispiele in EStH

Hierzu wird auf die beiden Beispiele in H 32.7 EStH „Kinder ohne Ausbildungsplatz“ verwiesen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 7.8.1992 III R 20/92, BStBl 1993 II S. 103.
  2.  ]H 32.7 EStH „Kinder ohne Ausbildungsplatz“.

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