Ergänzung zu Arbeitsgemeinschaften
Ergänzend zum Urteil „Kinderberücksichtigung: Beginn der Übergangszeit“ in BerP 2015 S. 549 und Immer aktuell 2015 S. 308 weisen wir darauf hin, dass die Übergangsfrist nicht zu beachten ist, wenn das Kind auf einen Ausbildungsplatz wartet. Hierbei gilt Folgendes:
Ein Kind ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG berücksichtigungsfähig, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Somit ist das Kind berücksichtigungsfähig, wenn es auf einen Ausbildungsplatz wartet1. Die Wartezeit beginnt beispielsweise mit der Beendigung der Schulausbildung, einer (ersten) Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts. Nimmt das Kind ernsthafte Bemühungen erst nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall eines anderen Berücksichtigungstatbestandes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG auf, ist es ab dem Monat der ersten Bewerbung oder Registrierung zu berücksichtigen2. Danach müssen sich Kinder, die nach dem Abitur sich um einen Studienplatz bewerben nicht (extra) arbeitslos melden, wenn sie beispielsweise im Oktober mit dem Studium beginnen.
Praxishinweis
Beispiele in EStH
Hierzu wird auf die beiden Beispiele in H 32.7 EStH „Kinder ohne Ausbildungsplatz“ verwiesen.