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Ein Wohnmobil, mit dem man jedes Wochenende nach Hause fährt, ist keine Zweitwohnung bei einer doppeltem Haus­haltsführung

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Gericht / Az:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025 4 K 221/25
Fundstelle:
juris
Streitfrage:
Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer sein Wohn­mobil als Unterkunft am Beschäftigungsort nutzt, damit aber auch die wöchentlichen Familienheimfahrten durchführt?

Wohnung am Ort der ersten Tätig­keitsstätte

Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung setzt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor­aus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haus­stand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. An die Unterkunft am Beschäftigungsort wer­den keine stren­gen Anforderungen gestellt: Anerkannt wurden bereits ein möb­lier­tes Zim­mer, eine Un­ter­kunft auf einem Schiff, eine Holzbaracke, ein Gar­ten­haus, ein Gleis­bau­zug oder ein dauer­haft abgestellter Wohnwagen1. Die Ver­wal­tung legt den Begriff ebenfalls ent­sprechend weit aus2.

Urteilsfall

Im Urteilsfall trat ein Arbeitnehmer eine neue Stelle an. Als Unterkunft am Ar­beits­ort nutzte er ein Wohnmobil, das er auf einem vom Arbeitgeber zu­ge­wie­se­nen Stellplatz mit Strom- und Was­ser­ver­sor­gung abstellte. Mit dem­sel­ben Fahr­zeug fuhr er an den Wochen­enden zu seiner Familie heim.

Fahrzeug muss am Beschäftigungsort bleiben

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg scheitert der Werbungs­kosten­ab­zug nicht am Wohn­mobil als solchem, sondern daran, dass es den Beschäfti­gungs­ort jede Woche verlässt. Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung setzt eine räum­lich dauer­haft von der Haupt­woh­nung getrennte, selbständige Un­ter­kunft vor­aus, die dem Ar­beit­neh­mer am Be­schäf­ti­gungsort je­der­zeit zur Verfügung steht und ihm eine auf gewisse Dauer angelegte ständige Nut­zungs­mög­lich­keit bietet3. Ge­nau diese Bindung an den Be­schäftigungsort wird aufge­ho­ben, wenn das Fahrz­eug für die Heimfahrten genutzt wird.

Beide Haushalte fallen zusammen

Am Wochenende fallen beide Haushalte räumlich zusammen; das Wohn­mobil ist dann in den Haus­halt am Le­bens­mittel­punkt ein­ge­glie­dert und verliert die Eigen­schaft einer Zweitwohnung.

Praxishinweise

Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen4.

Mandanten, die ein Wohnmobil oder einen Wohn­wa­gen als Un­terkunft am Be­schäf­ti­gungsort einsetzen, sollten Sie dringend darauf hin­weisen, dass das Fahrzeug dort verbleiben muss. Für die Heimfahrten ist ein zweites Fahrzeug einzusetzen.

Scheitert die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung, ist der Abzug nicht vollständig ver­lo­ren: Die einzelnen Fahrten zum Be­schäf­tigungsort sind dann als Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und erster Tä­tig­keits­stät­te nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le abzugsfähig.


Fußnoten anzeigen ↓


  1. [ ↑ ]BFH, Urteil v. 3.10.1985 VI R 129/82, BStBl 1986 II S. 369.
  2. [ ↑ ]R 9.10 Abs. 1 Satz 2 LStR.
  3. [ ↑ ]BFH, Urteile v. 9.6.1988 VI R 85/85, BStBl 1988 II S. 990; v. 2.10.1992 VI R 11/91, BStBl 1993 II S. 113.
  4. [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 3.2.2026 VI B 40/25, n. v.

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