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Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2026

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 23.12.2025 IV D 3 - S 1547/00006/007/021
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Neue Pausch­be­träge für Sach­entnahmen

Mit Schreiben vom 23.12.2025 hat das BMF die turnusmäßige An­pas­sung der so­ge­nann­ten Pauschbeträge für un­ent­gelt­liche Wert­ab­ga­ben be­kannt ge­ge­ben. Die Beträge wurden dabei nur ge­ring­fügig geändert. Auf­grund des er­mäßig­ten Steuersatzes für Restaurant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leistun­gen (ohne Getränke) un­ter­liegen bei Gaststätten und Cafés nun höhere Be­trä­ge dem ermäßigten Steuersatz. An den allgemeinen An­wen­dungs­re­ge­lun­gen ha­ben sich keine Än­de­rungen ergeben.