- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben vom 22.12.2025 III C 2 - S 7220/00023/014/027
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG UStG
Restaurants erhalten wieder 7 %
Zum 1.1.2026 tritt § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (wieder) in Kraft und ermäßigt den Steuersatz auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
Kombi-Angebot mit 30 %-Getränke-Pauschale
Abschn. 10.1 UStAE wird um nachfolgenden Absatz 12 ergänzt: Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Business-Package bei Hotels sinkt auf 15 %
Außerdem wird das sog. „Business-Package“ bzw. die „Servicepauschale“ aus Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE von bislang 20 % auf nun neu 15 % abgesenkt. Dieser Pauschalansatz soll bei Beherbergungsleistungen die grundsätzlich in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorgesehen Steuersatzsplittung vereinfachen. Mit diesem Pauschalansatz wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden: Abgabe eines Frühstücks; Nutzung von Kommunikationsnetzen; Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice; Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft; Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs; Nutzung von Saunaeinrichtungen; Überlassung von Fitnessgeräten; Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.
Praxishinweise
Anhängige Frage beim EuGH
Umsätze in Silvesternacht auch nach alter Rechtslage möglich
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.