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(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.1.2026 - Vereinfachungen der Verwaltung

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 22.12.2025 III C 2 - S 7220/00023/014/027
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG UStG

Restaurants erhalten wieder 7 %

Zum 1.1.2026 tritt § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (wieder) in Kraft und ermäßigt den Steuersatz auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. 

Kombi-Angebot mit 30 %-Getränke-Pauschale

Abschn. 10.1 UStAE wird um nachfolgenden Absatz 12 ergänzt: Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Business-Package bei Hotels sinkt auf 15 %

Außerdem wird das sog. „Business-Package“ bzw. die „Servicepauschale“ aus Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE von bislang 20 % auf nun neu 15 % abgesenkt. Dieser Pauschalansatz soll bei Beherbergungsleistungen die grundsätzlich in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorgesehen Steuersatzsplittung vereinfachen. Mit diesem Pauschalansatz wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden: Abgabe eines Frühstücks; Nutzung von Kommunikationsnetzen; Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice; Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft; Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs; Nutzung von Saunaeinrichtungen; Überlassung von Fitnessgeräten; Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.

Praxishinweise

Ob bei Hotels überhaupt eine solche Steuersatzsplittung zulässig ist oder sämtliche Leistungen als Nebenleistungen das Schicksal der ermäßigt besteuerten Hauptleistung teilen, ist gegenwärtig beim EuGH unter Az. C-409/24, C-410/24 und C-411/24 anhängig. Die Schlussanträge der Generalanwältin deuten darauf hin, dass zumindest für das Frühstück die Steuersatzaufteilung zulässig ist. 

Anhängige Frage beim EuGH

Zur Frage der Möglichkeit der Steuersatzsplittung und den unionsrechtlichen Zweifeln wird verwiesen auf unsere Ausführungen BerP 11/2023.

Umsätze in Silvesternacht auch nach alter Rechtslage möglich

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.