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Aufhebung des BMF-Schreibens zur AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BMF, Schreiben vom 1.12.2025 IV C 3 - S 2196/00040/006/008
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
Problemstellung:
Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer eines Gebäudes für Zwecke der Abschreibung.

AfA über tat­säch­liche Nutzungs­dauer

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer bei einem Gebäude kürzer als die, sich aus der Anwendung der typisierten Abschreibungssätze ergebende, kann an­stel­le der Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG die der tat­säch­lichen Nut­zungs­dauer ent­sprechende Abschreibung vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Beweislast liegt bei Steuerpflichtigem

Für die kürzere Nutzungsdauer trägt der Steuerpflichtige die Beweislast. Nut­zungs­dauer ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweck­be­stimmung ent­sprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV).

Der Nach­weis einer kürzeren tat­säch­lichen Nutzungsdauer hat nach der bisherigen Verwaltungsauffassung einen be­stimm­ten Min­dest­standard zu er­füllen1. So war Voraussetzung für die Vor­la­ge eines Gut­ach­tens über die tatsächliche kürzere Nutzungsdauer, dass das Gut­ach­ten ent­we­der von einem öffentlich bestellten und vereidigten Gut­ach­ter oder von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen er­stellt wur­de. Die bloße Über­nahme einer Rest­nutzungs­dauer aus einem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten, z. B. nach ImmoWertVO, wur­de von der Finanz­ver­waltung nicht als Nach­weis anerkannt2.

Das BMF-Schreiben vom 1.12.2025 hebt die bisherige Verwaltungs­an­weisung vom 22.2.2023 auf. Künftig richten sich die Anforderungen an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer damit ausschließlich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung.

BFH: Bausubstanz­gut­ach­ten nicht er­for­der­lich

Nach dieser kann sich Steuerpflichtige der Darlegungsmethode bedienen. Die Vorlage eines Bau­sub­stanz­gutachtens ist nicht Vor­aus­set­zung für die An­er­kenn­ung einer ver­kürzten tat­säch­lichen Nutzungsdauer3. Der Nachweis ist auch im Rahmen eines Wert­gut­ach­tes nach der Wert­er­mittlungs­ver­ord­nung oder dem Sach­ver­fahren des Gut­achter­aus­schus­ses mög­lich4. Die gewählte Metho­de muss sich aus­drück­lich auf den Nachweis einer kürzeren tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer richten und zwingend die maß­geb­lichen Determinanten für die kürzere Nutzungsdauer benennen. Dies können beispielsweise der tech­ni­sche Verschleiß, die wirt­schaft­liche Ent­wer­tung oder rechtliche Nut­zungs­be­schrän­kun­gen sein5.

Erfahrungs­sät­ze sind kein Nach­weis

Es nicht ausreichend, wenn vorgetra­gen wird, dass Gewerbe­im­mo­bilien (z. B. ein Ein­zel­han­delsmarkt) erfahrungs­ge­mäß weniger als 20 Jahre genutzt wer­den6. Er­fah­rungs­sätze sind kein geeigneter Nach­weis.

Praxishinweise

In der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen sollte ein neuer § 11c Abs. 1a EStDV eingeführt werden7. Es war geplant, dass Gut­achten nur dann anerkannt werden, wenn eine persönliche Vor­ort­be­sich­ti­gung eines öf­fent­lich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen durch­geführt wurden.
Die Regelung ist im aktuellen Regierungsentwurf wieder entfallen. Trotz­dem empfehlen wir, dass Gutachten einen gewissen Mindeststandard er­fül­len. Hierzu ist in der Regel ein Ortstermin8 erforderlich9. Einfache „In­ter­net­gut­ach­ten“ dürften trotz Aufhebung des BMF-Schreibens weiterhin nicht ak­zeptiert werden.
In der Empfehlung der Ausschüsse vom 5.12.2025 ist die Regelung des § 11c Abs. 1a EStDV wieder enthalten10. Sollte der Bundesrat am 19.12.2025 zustimmen, tritt diese Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Regierungsentwurf und nicht der Em­pfeh­lung der Ausschüsse zugestimmt. Damit wurde die Regelung des § 11c Abs. 1a EStDV nicht umgesetzt. Es gelten somit die oben dargestellten Grund­sätze der Recht­sprechung.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 22.2.2023 IV C 3 - S 2196/22/10006:005, BStBl 2023 I S. 332, Tz. 22.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 22.2.2023 IV C 3 - S 2196/22/10006:005, BStBl 2023 I S. 332, Tz. 24.
  3.  ]BFH, Urteile v. 28.7.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108; v. 23.1.2024 IX R 14/23, BFH/NV 2024 S. 823; FG Hamburg, Urteil v. 1.4.2025 3 K 60/23, juris.
  4.  ]FG Münster, Urteil v. 27.1.2022 1 K 1741/18 E, DStR 2022 S. 8; FG Münster, Urteil v. 14.2.2023 1 K 3840/19 F, DStRE 2024 S. 129.
  5.  ]BFH, Urteil v. 23.1.2024 IX R 14/23, BFH/NV 2024 S. 823.
  6.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.1.2018 13 K 1723/16, EFG 2018 S. 1790.
  7.  ]Vgl. BerP 12/2025 S. 754 f.
  8.  ]FG Münster, Urteil v. 2.4.2025 14 K 654/23 E, EFG 2025 S. 1153, Rz. 44-46.
  9.  ]Anders, EFG 2025 S. 1157.
  10.  ]BR-Drucksache v. 5.12.2025 626/1/25 S. 3.