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Verwaltungsvermögenseigenschaft von am Be­wer­tungs­stich­tag nicht vermieteten Grundstücken

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Gericht / Az:
FG Münster, Urteile vom 14.11.2024 3 K 906/23 F; 3 K 908/23 F (Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 37/24; II R 38/24)
Fundstelle:
EFG 2025 S. 329
Gesetz:
§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG
Streitfrage:
Stellen am Bewertungsstichtag nicht vermietete Grundstücke, die sich noch im Zustand der Bebauung befinden, Ver­wal­tungs­ver­mö­gen dar?

Grundstücke als Ver­wal­tungs­ver­mögen

Drit­ten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücks­gleiche Rechte und Bauten gehören zum Verwaltungsver­mögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Überlassung ent­gelt­lich oder ganz bzw. teil­weise unentgeltlich erfolgt1. Gehört nur ein Grund­­stücks­­teil zum Verwaltungsvermögen, ist der gemeine Wert des Grund­stücks re­gel­­mäßig nach der Wohn- und Nutzfläche aufzuteilen2.

Stichtagsprinzip

Bei der Beurteilung, ob Verwaltungsvermögen vorliegt, sind die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgebend3. Aufgrund dieses Stichtagsprinzips kommt es bei Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darauf an, ob das Grundstück konkret zu diesem Zeitpunkt an Dritte zur Nutzung überlassen ist. Nach Ansicht des FG Münster kann dann kein Verwaltungsvermögen vorliegen, wenn ein Grundstück sich am Be­wer­tungs­stich­tag im Zustand der Bebauung (§ 196 BewG) befindet. Es ist nicht möglich, auf eine zukünftige Nutzung (z. B. aufgrund der Eigenart des Ob­jekts oder eines etwaigen Gesellschaftszwecks) zulasten des Steuer­pflich­ti­gen abzu­stellen.

Weil die Verhältnisse bei dem Schenker maßgeblich sind, verbleibt kein Raum für eine Anknüpfung an zukünftige Verhältnisse beim Erwerber.

Praxishinweise

Das FG Münster sieht durch die Wahl des Übertragungszeitpunktes zum Jahreswechsel, aber noch vor Fertigstellung des Gebäudes keinen Fall des § 42 AO. Die Wahl des Übertragungszeitpunkts steht in der freien Ent­scheidung von Schenker und Beschenktem. Zudem ist es praktikabel, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf den Jahreswechsel zu le­gen, weil es damit nur einer einmaligen Aufstellung der Vermögenswerte be­darf. Zudem liegt im Urteilsfall keine „gezielte Entmietung“ zum Stichtag vor, sondern ein Grundstück im Zustand der Bebauung.

Kein Fall des § 42 AO

Die Revision wurde vom FG zugelassen und von der Finanzverwaltung ein­ge­legt (Az. II R 37/24; II R 38/24).
Bis zur Entscheidung durch den BFH sind Grundstücke bei der Über­tra­gung von Betriebsvermögen daraufhin zu untersuchen, ob am Stich­tag tatsächlich eine Nutzungsüberlassung an Dritte stattfindet.
Befinden sich bei nicht abgeschlossenen Bauprojekten wie im Urteilsfall finanzielle Mittel im Betriebsvermögen, die zur Tragung der Baukosten vor­ge­sehen sind, können diese jedoch Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG darstellen.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]R E 13b.13 Satz 2 ErbStR.
  2.  ]R E 13b.13 Satz 4 ErbStR.
  3.  ]R E 13b.12 Abs. 2 Satz 1 ErbStR.