
- Gericht / Az:
- FG Münster, Urteile vom 14.11.2024 3 K 906/23 F; 3 K 908/23 F (Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 37/24; II R 38/24)
- Fundstelle:
- EFG 2025 S. 329
- Gesetz:
- § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG
- Streitfrage:
-
Stellen am Bewertungsstichtag nicht vermietete Grundstücke, die sich noch im Zustand der Bebauung befinden, Verwaltungsvermögen dar?
Grundstücke als Verwaltungsvermögen
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Überlassung entgeltlich oder ganz bzw. teilweise unentgeltlich erfolgt1. Gehört nur ein Grundstücksteil zum Verwaltungsvermögen, ist der gemeine Wert des Grundstücks regelmäßig nach der Wohn- und Nutzfläche aufzuteilen2.
Stichtagsprinzip
Bei der Beurteilung, ob Verwaltungsvermögen vorliegt, sind die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgebend3. Aufgrund dieses Stichtagsprinzips kommt es bei Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darauf an, ob das Grundstück konkret zu diesem Zeitpunkt an Dritte zur Nutzung überlassen ist. Nach Ansicht des FG Münster kann dann kein Verwaltungsvermögen vorliegen, wenn ein Grundstück sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung (§ 196 BewG) befindet. Es ist nicht möglich, auf eine zukünftige Nutzung (z. B. aufgrund der Eigenart des Objekts oder eines etwaigen Gesellschaftszwecks) zulasten des Steuerpflichtigen abzustellen.
Weil die Verhältnisse bei dem Schenker maßgeblich sind, verbleibt kein Raum für eine Anknüpfung an zukünftige Verhältnisse beim Erwerber.
Praxishinweise
Kein Fall des § 42 AO