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BMF-Schreiben zur Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung

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Gericht / Az:
BMF, Schreiben vom 10.3.2025 IV D 1 - S 0338/00083/001/081; IV C 4 - S 2255/00236/011/001
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 22 EStG
Problemstellung:
Verwaltungsauffassung zur möglichen Doppelbesteuerung bei Renten aus der Basisversorgung.

BVerfG entscheidet nicht zur möglichen Doppelbesteuerung bei Renten

Mit seinen Urteilen vom 19.5.20211 hat der BFH zur Thematik der sog. „dop­pel­ten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung Stellung genommen. Dem­nach ist eine Doppelbesteuerung in jedem Fall zu vermeiden. Die daraufhin ein­ge­leg­ten Verfassungsbeschwerden wurden jedoch nicht zur Entscheidung angenommen2.

Für das BMF herrscht Klarheit: Keine Doppelbesteuerung im geltenden Recht

Das BMF kommt nun auf Basis zweier externer wissenschaftlicher Kurzgutachten (von Prof. Dr. Gregor Kirchhof und Prof. Dr. Hanno Kube) zur Auffassung, dass das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Ba­sis­ver­sor­gung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt. Zu­sam­men­fas­send ergibt sich aus den beiden BMF-Schreiben Folgendes:

Bei künftig ergehenden Verwaltungsakten entfällt die vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO) sowie die Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO3
Steuerbescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk wegen der Frage der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Ba­sis­ver­sor­gung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG ent­hal­ten, sind nach § 165 Abs. 2 Satz 4 AO nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für end­gül­tig zu erklären.

Praxishinweise

Vor dem BFH sind weitere Verfahren zur Doppelbesteuerung anhängig4. Ergeht künftig ein betroffener Steuerbescheid, ist Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO zu beantragen, weil kein Vorläufigkeitsvermerk mehr enthalten ist. Zur Begründung kann folgende Musterformulierung verwendet werden: „Vor dem BFH sind Revisionsverfahren zur möglichen Doppelbesteuerung anhängig (Az. X R 9/24; X R 18/23). Es wird beantragt, das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen, bis der BFH entschieden hat.“

Es gibt weitere Verfahren vor dem BFH

Der Einspruch mit dem Ziel der Verfahrensruhe ist auch bei Änderungsbescheiden einzulegen, die gemäß der neuen BMF-Auffassung den Vorläufigkeitsvermerk nicht wiederholen. Dieser dürfte im Ergebnis regelmäßig entfallen sein5.
Nach Ansicht des BMF ist die Ungewissheit i. S. des § 171 Abs. 8 Satz 2 AO aus der Sicht der Finanzbehörden zur Frage der Doppelbesteuerung von Renten aus der Basisversorgung am 10.3.2025 entfallen. Dies bedeutet, dass die Ablaufhemmung am 10.3.2027 endet6. Sollten die o. g. Entscheidungen des BFH bis dahin nicht vor­lie­gen bzw. neue Verfahren bekannt werden, muss vor dem 10.3.2027 ein Än­de­rungs­an­trag gestellt werden (§ 171 Abs. 3 AO). Gegen die daraufhin mut­maß­lich ergehende Ablehnung des Änderungsantrags ist Einspruch einzulegen unter An­ga­be der o. g. Aktenzeichen bzw. der Aktenzeichen der ggf. neuen an­hän­gi­gen Verfahren und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteile v. 19.5.2021 X R 33/19, BFH/NV 2021 S. 992; X R 20/19, BFH/NV 2021 S. 980.
  2.  ]Beschlüsse des BVerfG v. 7.11.2023 Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21, juris.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 10.3.2025 IV D 1 - S 0338/00083/001/081, juris; bisheriges BMF, Schreiben v. 30.8.2021 IV A 3 - S 0338/19/10006 :001, BStBl 2021 I S. 1042.
  4.  ]FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 27.3.2024 3 K 1072/20, EFG 2024 S. 1315 (Rev. eingelegt, Az. BFH X R 9/24); Sächsisches FG, Urteil v. 25.5.2022 6 K 449/20, juris, (Rev. eingelegt, Az. BFH X R 18/23).
  5.  ]Wenn eine Vorläufigkeit aus anderen Gründen im Änderungsbescheid enthalten ist, gilt der Umfang der Vorläufigkeit als neu festgelegt mit der Folge, dass nicht mehr genannte Vorläufigkeiten entfallen sind, vgl. AEAO zu § 165 Nr. 7; Ermel, NWB 2025 S. 742.
  6.  ]Ermel, NWB 2025 S. 742.