
- Gericht / Az:
-
BMF, Schreiben vom 10.3.2025 IV D 1 - S 0338/00083/001/081; IV C 4 - S 2255/00236/011/001
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 22 EStG
- Problemstellung:
- Verwaltungsauffassung zur möglichen Doppelbesteuerung bei Renten aus der Basisversorgung.
BVerfG entscheidet nicht zur möglichen Doppelbesteuerung bei Renten
Mit seinen Urteilen vom 19.5.20211 hat der BFH zur Thematik der sog. „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung Stellung genommen. Demnach ist eine Doppelbesteuerung in jedem Fall zu vermeiden. Die daraufhin eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden jedoch nicht zur Entscheidung angenommen2.
Für das BMF herrscht Klarheit: Keine Doppelbesteuerung im geltenden Recht
Das BMF kommt nun auf Basis zweier externer wissenschaftlicher Kurzgutachten (von Prof. Dr. Gregor Kirchhof und Prof. Dr. Hanno Kube) zur Auffassung, dass das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt. Zusammenfassend ergibt sich aus den beiden BMF-Schreiben Folgendes:
Praxishinweise
Es gibt weitere Verfahren vor dem BFH
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 19.5.2021 X R 33/19, BFH/NV 2021 S. 992; X R 20/19, BFH/NV 2021 S. 980.
- [ ↑ ]Beschlüsse des BVerfG v. 7.11.2023 Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21, juris.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 10.3.2025 IV D 1 - S 0338/00083/001/081, juris; bisheriges BMF, Schreiben v. 30.8.2021 IV A 3 - S 0338/19/10006 :001, BStBl 2021 I S. 1042.
- [ ↑ ]FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 27.3.2024 3 K 1072/20, EFG 2024 S. 1315 (Rev. eingelegt, Az. BFH X R 9/24); Sächsisches FG, Urteil v. 25.5.2022 6 K 449/20, juris, (Rev. eingelegt, Az. BFH X R 18/23).
- [ ↑ ]Wenn eine Vorläufigkeit aus anderen Gründen im Änderungsbescheid enthalten ist, gilt der Umfang der Vorläufigkeit als neu festgelegt mit der Folge, dass nicht mehr genannte Vorläufigkeiten entfallen sind, vgl. AEAO zu § 165 Nr. 7; Ermel, NWB 2025 S. 742.
- [ ↑ ]Ermel, NWB 2025 S. 742.