Neufang Akademie

nach oben

Jahresende naht - Verjährung für An­trags­ver­an­lagungen 2020 droht

Kategoriegrafik

Verjährung bei Antrags­ver­an­lagung 2020

Wir weisen darauf hin, dass für Antragsveranlagungsfälle i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für den Veran­lagungszeitraum 2020 zum Jahresende die Verjährung droht. Wenn Sie die Fälle wegen zu er­wartender Erstattungen noch einreichen wollen, muss dies rechtzeitig vor dem 31.12.2024 geschehen. Einreichen bedeutet, dass entweder eine authentifizierte Erklärung übermittelt wurde oder dass eine komprimierte Erklärung (bzw. ein Er­klä­rungs­vor­druck) unterschrieben vor Fristende beim Finanzamt eingegangen ist. Die reine Übermittlung ohne Authentifizierung genügt daher nicht.

Praxishinweis

Bei Ehegatten, die die Lohnsteuerklassenkombination III/V gewählt haben, liegen nur dann Pflicht­fälle vor, wenn beide Arbeitslohn beziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Bezieht nur ein Ehegatte Arbeitslohn mit der Steuerklasse III, liegt kein Pflichtfall vor, sodass auch hier zum Jahresende für den Veranlagungszeitraum 2020 Verjährung droht.