- Gericht / Az:
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FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024 14 K 1966/23 E
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 35a Abs. 3 EStG
- Streitfrage:
- Können freiwillige Vorauszahlungen ohne Rechnung im alten Jahr nach § 35a EStG abzugsfähig sein?
Abflussprinzip bei § 35a EStG
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG gilt das Abflussprinzip. Die Steuerermäßigung kann nur in dem Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen werden, in dem die Zahlung erfolgt1.
Urteilsfall
Im Urteilsfall hat ein Steuerpflichtiger freiwillig eine Vorauszahlung für den Austausch einer Heizung geleistet. Im alten Jahr hat der Steuerpflichtige dem Handwerker vorgeschlagen, 2/3 der kalkulierten Lohnkosten zu bezahlen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs erfolgte nicht. Kurz vor Ablauf des Jahres hat der Steuerpflichtige den Betrag überwiesen. Dies deshalb, weil bei den Handwerkerleistungen ein Höchstbetrag pro Jahr von 1.200 € existiert.
Rechnung
Nach Ansicht des FG Düsseldorf setzt § 35a Abs. 3 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Ferner müssten auch tatsächlich Handwerkerleistungen ausgeführt worden sein.
Inanspruchnahme einer Handwerkerleistungen
Der Vorschlag an den Handwerker, im alten Jahr 2/3 der kalkulierten Lohnkosten zu bezahlen, ist keine Rechnung. Zudem sind im alten Jahr keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden. Die Leistungen wurden erst im Folgejahr erbracht. Aus diesem Grund scheidet ein Abzug der Aufwendungen nach § 35a EStG aus.
Praxishinweise
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 44.