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Kein Abzug von Aufwendungen für Hand­werker­leistun­gen bei Leistung einer freiwilligen Vor­aus­zahlung

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Gericht / Az:
FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024 14 K 1966/23 E
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35a Abs. 3 EStG
Streitfrage:
Können freiwillige Vorauszahlungen ohne Rechnung im alten Jahr nach § 35a EStG abzugsfähig sein?

Abflussprinzip bei § 35a EStG

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG gilt das Abflussprinzip. Die Steuerermäßigung kann nur in dem Ver­an­la­gungs­zeitraum in An­spruch ge­nom­men werden, in dem die Zahlung er­folgt1.

Urteilsfall

Im Urteilsfall hat ein Steuerpflichtiger freiwillig eine Vorauszahlung für den Aus­tausch einer Heizung geleistet. Im alten Jahr hat der Steuerpflichtige dem Hand­wer­ker vorgeschlagen, 2/3 der kalkulierten Lohn­kosten zu bezahlen. Eine Re­aktion des Hand­werks­betriebs erfolgte nicht. Kurz vor Ablauf des Jahres hat der Steuerpflichtige den Betrag überwiesen. Dies deshalb, weil bei den Hand­wer­ker­leistungen ein Höchstbetrag pro Jahr von 1.200 € existiert.

Rechnung

Nach Ansicht des FG Düsseldorf setzt § 35a Abs. 3 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Ferner müssten auch tatsächlich Handwerkerleistungen ausgeführt worden sein.

Inanspruchnahme einer Hand­wer­ker­leistungen

Der Vorschlag an den Handwerker, im alten Jahr 2/3 der kalkulierten Lohn­kosten zu bezahlen, ist keine Rechnung. Zudem sind im alten Jahr keine Auf­wen­dungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wor­den. Die Leistungen wurden erst im Folgejahr erbracht. Aus diesem Grund scheidet ein Abzug der Aufwendungen nach § 35a EStG aus.

Praxishinweise

In ähnlich gelagerten Fällen ist darauf zu achten, dass der Handwerker im alten Jahr noch eine Rechnung über einen Teilbetrag erteilt und ein Teil der Arbeiten noch im alten Jahr durchgeführt werden.
Das FG Düsseldorf hat nicht entschieden, ob die Anzahlung im Folgejahr zu berücksichtigen ist.
Einen ausführlichen Beitrag zu § 35a EStG finden Sie in Immer aktuell IV/2024 S. 253 ff.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 44.