- Gericht / Az:
- BFH, Beschluss vom 28.6.2024 I B 41/23 (AdV)
- Fundstelle:
- BFH/NV 2024 S. 1053
- Gesetz:
- § 52a Abs. 1 und 3 FGO , § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO , § 86d StBerG , § 86e StBerG
- Streitfrage:
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Kann ein mit dem Namen eines Gesellschafters unterschriebener Schriftsatz über das beSt eines anderen Gesellschafters übermittelt werden?
Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Signatur bei elektronischen Dokumenten
Die Rechtswirkung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments entspricht der einer handschriftlichen Unterschrift eines Dokuments in Papierform. Durch die Einreichung eines Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur wird nicht anders als bei handschriftlicher Unterzeichnung die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen. Eine einfache Signatur soll dagegen sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat. Als Unterschrift gilt dabei bereits die maschinenschriftliche Nennung des Namens. Letztlich soll damit die „Eigenhändigkeit“ sichergestellt werden.
beSt als sicherer Übertragungsweg
Beim besonderen Steuerberaterpostfach hat sich der Gesetzgeber für die Lösung entschieden, dass Steuerberater keine qualifizierte elektronische Signatur benötigen. Stattdessen dokumentiert das beSt als sicherer Übertragungsweg, dass der unterzeichnende Steuerberater die Verantwortung für den von ihm eingereichten Schriftsatz übernimmt.
Damit ist es aus prozessualen Gründen zwingend erforderlich, dass der Schriftsatz über das beSt des unterzeichnenden Steuerberaters übermittelt wird. Ist sein Zugang zum beSt am Tag der Versendung des Schriftsatzes nicht möglich, darf eine Übermittlung über das beSt eines Mitgesellschafters nicht erfolgen. In diesem Fall kann die Identität zwischen dem unterschreibenden und dem versendenden Steuerberater nicht festgestellt werden, mit der Folge, dass das Dokument nicht wirksam eingereicht worden ist1.
Praxishinweis
Ist der Zugang zum beSt des unterzeichnenden Steuerberaters nicht möglich, muss der Schriftsatz zwingend von dem Gesellschafter unterschrieben werden, über dessen Steuerberaterpostfach die Übermittlung erfolgen soll.