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Besteuerung von ausländischen Fonds unionsrechtswidrig - in der alten Rechtslage

Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 22.8.2024 I R 1/20
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 4 Abs. 2 Satz 7, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 2 InvStG 2004

Massive Steuerrückzahlung an ausländische Fonds droht

Die o. g. BFH-Entscheidung führt Schätzungen zufolge zu einer Steuerlücke von mindestens 4 Milliarden € für den deutschen Fiskus1, ist also fiskalisch von großer Bedeutung, auch wenn der mittelständische Berater kaum davon tangiert sein dürfte. Betroffen sind ausländische Aktien- und Mischfonds, welche bis zu einer Reform des InvStG zum 1.1.2018 gegenüber inländischen Fonds dadurch benachteiligt wurden, dass für die durch sie erzielten Dividenden Kapitalertragsteuer einbehalten und nicht erstattet wurde. Der BFH entschied, dass dies eine gegen das Unionsrecht verstoßende Diskriminierung ist. In allen offenen Fällen muss der deutsche Fiskus nun diese Kapitalertragsteuer an die ausländischen Fonds rückerstatten. Weil die Problematik bereits aus diversen vergleichbaren Verfahren aus Frankreich, Portugal und den Niederlanden bekannt war, ist zu erwarten, dass die Fonds ihre Steuerfestsetzungen offenhielten. Hinzu kommen für den Fiskus noch beträchtliche Erstattungszinsen.


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  1.  ]Abrufbar unter: www.wiwo.de/finanzen/geldanlage/bundesfinanzhof-zur-eu-diskriminierung-milliarden-klage-gegen-den-fiskus-fondsanleger-atmen-auf/29957892.html (Stand: 23.8.2024).