- Gesetz:
- § 3 Nr. 11c EStG
- Problemstellung:
-
Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie bis Ende 2024.
Inflationsausgleichsprämie kann nur noch 2024 ausbezahlt werden
Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 € Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 11c EStG) ausbezahlen. Der Begünstigungszeitraum ist befristet bis 31.12.2024. Der Höchstbetrag von 3.000 € gilt pro Arbeitnehmer und für jedes Dienstverhältnis.
Hinweis an Mandanten
Aus diesem Grund sollten Sie Ihre Mandanten nochmals darauf hinweisen, dass eine Auszahlung nur noch dieses Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei möglich ist. Hierzu folgender Formulierungsvorschlag:
Musterformulierung
„Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Die Steuerbefreiung gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden.
Mit der nachfolgenden Liste erhalten Sie eine Aufstellung, welche Arbeitnehmer in welcher Höhe eine Inflationsausgleichsprämie erhalten haben:
Arbeitnehmer | Datum | Ausgezahlter Betrag |
Beachten Sie, dass pro Arbeitnehmer maximal 3.000 € ausgezahlt werden können. Wir bitten um Überprüfung und Mitteilung, ob evtl. im Jahr 2024 weitere Inflationsausgleichsprämien ausbezahlt werden sollten.“
Kostenfreies Kurzwebinar am 30.9.2024
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem kostenfreien Kurzwebinar „Aktuelle Fragen zur Inflationsausgleichsprämie“, das am 30.9.2024 von 9.00 bis ca. 9.30 Uhr stattfindet. Die Teilnahme ist kostenlos. Sie müssen sich nur über unsere Homepage anmelden: