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Nur bis Ende des Jahres 2024 kann die In­flations­aus­gleichs­prä­mie steuerfrei ausbezahlt werden

Kategoriegrafik
Gesetz:
§ 3 Nr. 11c EStG
Problemstellung:
Auszahlung der In­flations­aus­gleichs­prä­mie bis Ende 2024.

Inflations­aus­gleichs­prämie kann nur noch 2024 ausbezahlt werden

Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 € In­flations­aus­gleichs­prä­mie steuer- und so­zial­ver­sicherungs­frei (§ 3 Nr. 11c EStG) aus­be­zahlen. Der Begünstigungs­zeit­raum ist befristet bis 31.12.2024. Der Höchst­be­trag von 3.000 € gilt pro Arbeit­nehmer und für jedes Dienstver­hält­nis.

Hinweis an Mandanten

Aus diesem Grund sollten Sie Ihre Mandanten nochmals darauf hinweisen, dass eine Auszahlung nur noch dieses Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei möglich ist. Hierzu folgender For­mulierungsvorschlag:

Musterformulierung

„Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Leistungen zur Ab­milderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und so­zial­ver­sicherungsfrei ge­wäh­ren. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zu­sätz­lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Die Steuerbefreiung gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden.

Mit der nachfolgenden Liste erhalten Sie eine Aufstellung, welche Arbeit­neh­mer in welcher Höhe eine In­fla­tions­ausgleichsprämie erhalten haben:

Arbeitnehmer
Datum
Ausgezahlter Betrag







Beachten Sie, dass pro Arbeitnehmer maximal 3.000 € ausgezahlt werden können. Wir bitten um Überprüfung und Mitteilung, ob evtl. im Jahr 2024 wei­te­re Inflationsausgleichsprämien ausbezahlt werden sollten.“

Kostenfreies Kurz­webinar am 30.9.2024

Weitere Informationen erhalten Sie in unserem kostenfreien Kurzwebinar „Aktuelle Fragen zur Inflationsausgleichsprämie“, das am 30.9.2024 von 9.00 bis ca. 9.30 Uhr stattfindet. Die Teilnahme ist kostenlos. Sie müssen sich nur über unsere Homepage anmelden: