- Gericht / Az:
- Gleichlautender Ländererlass vom 19.6.2024 S 3812b
- Fundstelle:
- BStBl 2024 I S. 1081
- Gesetz:
- § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
- Streitfrage:
-
Sind beim 90 %-Test die Brutto-Finanzmittel anzusetzen oder hat eine Saldierung mit Schulden zu erfolgen?
BFH zum 90 %-Test
Sofern das Verwaltungsvermögen i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt, ist eine Begünstigung ausgeschlossen (sog. 90 %-Test). Der BFH hatte mit Urteil vom 13.9.20231 entschieden, dass bei Handelsunternehmen i. R. des 90 %-Tests (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) die Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind.
Auffassung der Verwaltung
Mit dem gleichlautenden Ländererlass vom 19.6.2024 äußert sich nun die Finanzverwaltung zu den Auswirkungen des Urteils.
Anwendung über Handelsunternehmen hinaus
Nach der geänderten Verwaltungsauffassung ist das Urteil auf alle Arten des begünstigungsfähigen Vermögens i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG (damit nicht nur beschränkt auf Handelsunternehmen) und sowohl bei der Schenkung- als auch bei der Erbschaftsteuer anzuwenden2. Die Berechnungen in H E 13b.9 ErbStH ändern sich entsprechend3. Die Berechnung des übermäßigen Verwaltungsvermögens in H E 13b.10 ErbStH ist nicht mehr anzuwenden4.
Allerdings nur für originär gewerbliche, freiberufliche und LaFo-Zwecke
Allerdings muss das Vermögen des Betriebs seinem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. des § 13 Abs. 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG dienen5. Der Hauptzweck ist somit für zwei erbschaftsteuerrechtliche Zwecke relevant:
Praxishinweise
Keine Saldierung mit jungen Finanzmitteln
Folgender Sachverhalt verdeutlicht die neue Verwaltungsauffassung:
Sachverhalt10
Folgende Feststellungen des Betriebsfinanzamts nach § 13b Abs. 10 ErbStG liegen vor:
Festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | 500.000 € |
Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens11. | 310.000 € |
Festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 100.000 € |
Festgestellter Wert der Finanzmittel12 | 150.000 € |
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | 90.000 € |
Festgestellter Wert der Schulden | 170.000 € |
Außerdem wird vom Betriebsfinanzamt festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 4 und 5 ErbStG erfüllt sind.
Stellungnahme
festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG |
|
./. festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | |
= Zwischenwert I, mindestens 0 € | 60.000 € |
./. festgestellter Wert der Schulden | ./. 170.000 € |
= Zwischenwert II, mindestens 0 € | 0 € |
+ festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | |
= anzusetzender Wert der Finanzmittel | 90.000 € |
+ festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Abs. 4 Nr. 1-4 ErbStG |
|
= Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test | 400.000 € |
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test | 400.000 € |
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | 500.000 € |
= Verwaltungsvermögensquote 80 % |
Die Regelverschonung kommt somit grundsätzlich zur Anwendung.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 13.9.2023 II R 49/21, BStBl 2024 II S. 566; BerP 3/2024 S. 150.
- [ ↑ ]Gleichlautende Ländererlasse v. 19.6.2024 S 3812b, BStBl 2024 I S. 1081, Rz. 2 und 3.
- [ ↑ ]Gleichlautende Ländererlasse v. 19.6.2024 S 3812b, BStBl 2024 I S. 1081, Rz. 4 a. E.
- [ ↑ ]Gleichlautende Ländererlasse v. 19.6.2024 S 3812b, BStBl 2024 I S. 1081, Rz. 5.
- [ ↑ ]Gleichlautende Ländererlasse v. 19.6.2024 S 3812b, BStBl 2024 I S. 1081, Rz. 3.
- [ ↑ ]Gleichlautende Ländererlasse v. 19.6.2024 S 3812b, BStBl 2024 I S. 1081, Rz. 4 mit Beispiel.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 13.9.2023 II R 49/21, BStBl 2024 II S. 566, Rz. 38.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 13.9.2023 II R 49/21, BStBl 2024 II S. 566, Rz. 19.
- [ ↑ ]Gleichlautende Ländererlasse v. 19.6.2024 S 3812b, BStBl 2024 I S. 1081, Rz. 5.
- [ ↑ ]Gleichlautende Ländererlasse v. 19.6.2024 S 3812b, BStBl 2024 I S. 1081, Rz. 4.
- [ ↑ ]Das junge Verwaltungsvermögen ist in diesem Betrag enthalten, vgl. R E 13b.30 Abs. 3 Satz 4 ErbStR.
- [ ↑ ]Die jungen Finanzmittel sind in diesem Betrag enthalten, vgl. R E 13b.30 Abs. 3 Satz 4 ErbStR.