- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 5.6.2024 VI R 20/22
- Fundstelle:
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DStR 2024 S. 1537
- Gesetz:
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG , § 11 Abs. 1 EStG
- Problemstellung:
- Liegt ein Zufluss von nicht ausgezahlten Tantiemen auch dann vor, wenn diese nicht als Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen sind?
Tantiemen
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, welche einen Arbeitsvertrag mit ihrer eigenen GmbH schließen, vereinbaren zumeist neben einem monatlichen Gehalt auch etwaige Bonus- oder erfolgsbedingte Vergütungen (sog. Tantiemen).
Zufluss im Zeitpunkt der Bilanzerstellung
Der BFH bestätigt seine bisherige Auffassung1, dass der Zufluss einer solchen Tantieme bereits bei Fälligkeit, also im Zeitpunkt der Bilanzerstellung, besteht. Folglich ist im Monat der Bilanzerstellung, ggf. auch ohne Mittelzufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer, die Tantieme in der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen und als sonstiger Bezug zu versteuern.
Ausnahme: Ein anderer Zeitpunkt ist vereinbart
Eine Abweichung eines solchen Zuflusszeitpunkts besteht nur, wenn zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag oder der Satzung vereinbart wurde2.
Kein Zufluss ohne Ausweis im Jahresabschluss
Sind die Tantiemeansprüche jedoch nicht in den festgestellten Jahresabschlüssen der Kapitalgesellschaft ausgewiesen worden, liegt kein Zufluss von Tantiemen vor, sodass folglich eine Lohnversteuerung unterbleibt. Die Frage, warum die Tantiemeansprüche nicht ausgewiesen wurden und ob dies im Einklang mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung hätte passieren müssen, hat darauf keine Auswirkungen. Ein dahingehender Pflichtverstoß hat keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der Tantiemeforderungen, sodass im Urteilsfall kein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt.
Praxishinweis
In der steuerberatenden Praxis sind Arbeitsverträge mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern genau zu prüfen, damit auch die Fälligkeit etwaiger sonstiger Bezüge korrekt berücksichtigt werden kann. Zudem kann in der Beratung für angehende beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer geprüft und beraten werden, inwieweit eine spätere fremdübliche Fälligkeit vereinbart werden sollte.