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Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen an be­herr­schen­den Gesellschafter-Ge­schäfts­führer

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 5.6.2024 VI R 20/22
Fundstelle:
DStR 2024 S. 1537
Gesetz:
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG , § 11 Abs. 1 EStG
Problemstellung:
Liegt ein Zufluss von nicht ausgezahlten Tantiemen auch dann vor, wenn diese nicht als Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen sind?

Tantiemen

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, welche einen Arbeitsvertrag mit ihrer eigenen GmbH schließen, vereinbaren zumeist neben einem mo­nat­lichen Gehalt auch etwaige Bonus- oder erfolgsbedingte Vergütungen (sog. Tantiemen).

Zufluss im Zeit­punkt der Bilanz­er­stellung

Der BFH bestätigt seine bisherige Auffassung1, dass der Zufluss einer solchen Tantieme bereits bei Fälligkeit, also im Zeitpunkt der Bilanzerstellung, besteht. Folglich ist im Monat der Bilanzerstellung, ggf. auch ohne Mittelzufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer, die Tantieme in der Gehaltsabrechnung zu be­rück­sich­ti­gen und als sonstiger Bezug zu versteuern.

Ausnahme: Ein anderer Zeitpunkt ist vereinbart

Eine Abweichung eines solchen Zuflusszeitpunkts besteht nur, wenn zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäfts­führer zivil­recht­lich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstel­lungs­ver­trag oder der Satzung vereinbart wurde2.

Kein Zufluss ohne Ausweis im Jah­res­ab­schluss

Sind die Tantiemeansprüche jedoch nicht in den fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schlüs­sen der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus­ge­wie­sen worden, liegt kein Zufluss von Tan­tie­men vor, sodass folglich eine Lohnversteuerung unterbleibt. Die Frage, warum die Tantiemeansprüche nicht ausgewiesen wurden und ob dies im Ein­klang mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung hätte pas­sie­ren müssen, hat darauf keine Auswirkungen. Ein da­hin­ge­hen­der Pflicht­­ver­­stoß hat keine Auswirkungen auf die Fällig­keit der Tan­tie­me­for­de­run­gen, sodass im Urteilsfall kein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt.

Praxishinweis

In der steuerberatenden Praxis sind Arbeitsverträge mit beherrschenden Ge­sell­schafter-Geschäftsführern genau zu prüfen, damit auch die Fälligkeit et­wai­ger sonstiger Bezüge korrekt berücksichtigt werden kann. Zudem kann in der Beratung für angehende beherrschende Gesellschafter-Geschäfts­füh­rer ge­prüft und beraten werden, inwieweit eine spätere fremd­übliche Fäl­lig­keit vereinbart werden sollte. 


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteile v. 12.7.2021 VI R 3/19, BFH/NV 2022 S. 9; v. 28.4.2020 VI R 44/17, BStBl 2021 II S. 392; BMF, Schreiben v. 12.5.2014 IV C 2 - S 2743/12/10001, BStBl 2014 I S. 860.
  2.  ]BFH, Urteil v. 28.4.2020 VI R 44/17, BStBl 2021 II S. 392, Rz 25.