- Gericht / Az:
-
EuGH, Urteil vom 11.7.2024 C 184/23 (Finanzamt)
- Fundstelle:
-
juris
- Streitfrage:
-
Sind Innenumsätze innerhalb der Organschaft steuerbar?
Innenumsatz im Organkreis nicht steuerbar
In der Umsatzsteuer bildet der Organkreis ein einheitliches Unternehmen; der Organträger und die Organgesellschaft(en) gelten als ein Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach bisheriger nationaler Rechtsauffassung sind Umsätze zwischen den einzelnen Organteilen, sofern diese im Inland stattfinden, als Innenumsatz nicht steuerbar.
Keine Änderung durch EuGH
Der EuGH bestätigte dies nun in seiner aktuellen Entscheidung und beanstandet somit die deutschen Organschaftsregelungen nicht. Demnach sind entgeltlich erbrachte Leistungen zwischen Personen, die zu ein und derselben Mehrwertsteuergruppe1 gehören, die rechtlich selbständig sind, selbst dann nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
Praxishinweis
Damit gilt das, was wir bereits in Beratungspraxis 4/2023 S. 250 ff. vermuteten: An der bisherigen nationalen Sicht der Organschaft ändert sich insoweit nichts. Innenumsätze sind weiterhin nicht steuerbar. Die Innenumsätze sind damit für die Frage des Vorsteuerabzugs unbedeutend. Ob aus einer Eingangsleistung von Mitgliedern der Mehrwertsteuergruppe Vorsteuer beansprucht werden kann, richtet sich letztlich danach, welchen Ausgangsumsatz die Mehrwertsteuergruppe/der Organkreis damit unmittelbar bzw. hilfsweise mittelbar erzielt.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Die MwStSystRL definiert die sog. Mehrwersteuergruppe, was der nationalen Organschaft i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entspricht.