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Verlustbegrenzung bei § 20 EStG - BFH zweifelt an 20.000 € Begrenzung

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Gericht / Az:
BFH, Beschluss vom 7.6.2024 VIII B 113/23 (AdV)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG
Streitfrage:
Ist die 20.000 € Begrenzung des § 20 Abs. 6 Satz 5, 6 EStG ver­fas­sungs­kon­form?

Verlustbe­schrän­kun­gen auf 20.000 € p. a.

Mit dem JStG 20201 hat der Gesetzgeber im Bereich der Verlustnutzung i. R. der Abgeltungsteuer zwei neue Begrenzungen eingefügt:

Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Ter­min­ge­schäf­ten verrechnet werden. Die Höhe der Verlustverrechnung ist auf 20.000 € p. a. beschränkt. Die restlichen Verluste können analog zu § 10d EStG vorgetragen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Verluste aufgrund der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung dürfen eben­so nur i. H. von 20.000 € p. a. mit Einkünften aus Kapitalvermögen aus­ge­gli­chen werden. Die restlichen Verluste sind auch hier analog zu § 10d EStG vortragsfähig (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). 

FG Rheinland-Pfalz gewährt AdV

Mit seinem Beschluss sieht der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Verlustverrechnung bei Termin­ge­schäf­ten (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) und gewährt in der Folge Aus­set­zung der Vollziehung. U. E. muss dies sodann auch für § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG gelten.

Praxishinweise

Es handelt sich hier „nur“ um eine AdV-Entscheidung und damit keine fi­na­le Beurteilung der Rechtsfrage. Dennoch sollten Fälle, in denen Ver­lus­te aufgrund der o. g. Beschränkungen auf 20.000 € p. a. gedeckelt werden, mittels Einspruch an­ge­fochten werden.

Praxis: Einsprüche notwendig

Vor dem BVerfG ist mit Az. 2 BvL 3/21 die generelle Frage anhängig, ob das Bilden von separaten Verlusttöpfen (konkret im Fall Aktienverluste) ver­fas­sungs­konform ist. Auch in diesen Fällen sollte ein Rechts­be­helfs­ver­fahren mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO ge­führt werden.
Um Einspruch einlegen zu können, muss hier eine Veranlagung erfolgen. Hier­für ist es notwendig, dass der Verlusttopf gem. § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zum 15.12. des aktuellen Jahres auf Ebene der Bank geschlossen wird. Bezüglich Details wird auf unseren Bei­trag „Berücksichtigung von Verlusten“ in BerP 7/2021, dort Seite 433 ff. ver­wie­sen.

Wann ist Einspruch möglich?


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BGBl 2020 I S. 3096.