- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 12.12.2023 IX R 15/23
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 17 EStG
- Streitfrage:
-
Wie ist der Freibetrag bei § 17 EStG im Rahmen einer teilentgeltlichen Übertragung zu berechnen?
Es gilt die Trennungstheorie
Werden im Privatvermögen gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 17 EStG teilentgeltlich veräußert, ist die sog. strenge Trennungstheorie anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Übertragung nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenden Anteile in eine entgeltliche und in eine unentgeltliche Übertragung aufzuteilen ist. Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung1.
Berechnung des Freibetrags in teilentgeltlichen Fällen
Zudem stellt der BFH klar, wie der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG in teilentgeltlichen Fällen zu berechnen ist. Nur i. H. der Entgeltichkeitsquote kommt der Freibetrag in Betracht. Es gilt beispielhaft2:
Sachverhalt
A ist Alleingesellschafter der X-GmbH und damit wesentlich i. S. des § 17 EStG beteiligt. Er überträgt seinen GmbH-Anteil (100 %) an seinen Sohn S zum Preis von 30.000 €. Der Verkehrswert des Anteils beträgt 300.000 €. Die historischen Anschaffungskosten des A betragen 25.000 €.
Stellungnahme
In Höhe des entgeltlichen Teils liegt eine steuerpflichtige Veräußerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor. Es ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden (§ 3 Nr. 40 Buchstabe c; § 3c Abs. 2 EStG). Die Entgeltlichkeitsquote beträgt 10 % (30.000 € / 300.000 €). Nach der sog. strengen Trennungstheorie sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nur 2.500 € (25.000 € x 10 %) der Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 EStG ermittelt sich der nach § 17 EStG zu versteuernde Gewinn wie folgt:
Veräußerungspreis: 30.000 €, davon 60 % = | 18.000 € | ||
./. AK entgeltl. Teil: 2.500 €, davon 60 % = | ./. 1.500 € | ||
Veräußerungsgewinn | | ||
./. maximaler Freibetrag: | |||
9.060 € x 10 % = | 906 € | ||
Abschmelzung: | |||
36.100 € x 10 % = | 3.600 € | ||
./. Veräußerungsgewinn | 16.500 € | ||
Abschmelzung Freibetrag um | ./. 12.900 € | ||
verbleibender Freibetrag | | ||
zu versteuern nach § 17 EStG | 16.500 € |
Praxishinweise
Für unentgeltlichen Teil: Fußstapfentheorie
Was passiert, wenn nicht der gesamte Anteil übertragen wird?
Hinweis zur SchenkSt
Was gilt bei § 16 EStG?
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 17.7.1980 IV R 15/76, BStBl 1981 II S. 11; siehe auch H 17 (4) EStH „Teilentgeltliche Übertragung“.
- [ ↑ ]Das nachfolgende Beispiel bassiert vereinfacht auf den Zahlen des Besprechungsurteils.
- [ ↑ ]Vgl. ausführlich Wacker, in Schmidt, EStG, 43. Aufl., § 16 Rz. 66 ff. m. w. N.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 10.7.1986 IV R 12/81, BStBl 1986 II S. 811; hierzu kritisch, der die Gewährung des Freibetrags bei einem Teilentgelt u. E. zu Recht für systematisch falsch erachtet Wacker, in Schmidt, EStG, 43. Aufl., § 16 Rz. 66.