- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 27.3.2024 VI R 5/22
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a i. V. mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Pauschalierung mit 25% ohne SV
Führen Arbeitgeber Betriebsveranstaltungen durch, können sie den hierfür anfallenden geldwerten Vorteil pauschal mit 25% nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuern. Der Vorteil ist, dass gleichzeitig eine Verbeitragung in der Sozialversicherung entfällt, sofern die Versteuerung bis zum 28.2. des Folgejahres erfolgt.
Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht in seinem Wortlaut lediglich vor, dass etwaiger Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen pauschaliert werden kann. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG definiert die Betriebsveranstaltung als Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit einem gesellschaftlichen Charakter. Allgemeiner gesagt, liegen Betriebsveranstaltungen vor, wenn die Veranstaltung der Entspannung und Erholung der Arbeitnehmer dient und ihnen eine willkommene Abwechslung bringt.
Pauschalversteuerung ist auch bei begrenztem Teilnehmerkreis möglich
Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass eine Betriebsveranstaltung steuerrechtlich nur dann vorliegen kann, wenn diese allen Betriebsangehörigen offensteht1. Der BFH hat nun entschieden, dass der Wortlaut des Gesetzes die gewünschte Auslegung der Finanzverwaltung nicht wiedergibt und folglich eine Pauschalversteuerung mit 25 % immer dann zulässig ist, wenn eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit einem gesellschaftlichen Charakter durchgeführt wird (z. B. Weihnachtsfeier nur für Vorstandsmitglieder, Feier nur für bestimmten Konzernführungskreis). Auf die Tatsache, ob eine Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht, kommt es für die Pauschalversteuerung nicht an.
Teilnahme für alle = 110 EUR Freibetrag möglich
Lediglich die Anwendungsmöglichkeit des Freibetrags in Höhe von 110 € je Arbeitnehmer für bis zu zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr ist davon abhängig, ob die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht.
Praxishinweis
Das Urteil macht erneut deutlich, dass eine teleologische Auslegung des Gesetzes zum richtigen Ergebnis führt. Es ist zu begrüßen, dass der BFH nun Klarheit geschaffen hat und die Pauschalversteuerung für alle Veranstaltungen zulässt. Für die Praxis bedeutet dies eine deutliche Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten einer Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1. Nr. 2 EStG bei gleichzeitiger Befreiung in der Sozialversicherung. Veranstaltungen, welche im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung aufgegriffen werden, sollten mit Verweis auf dieses Urteil überprüft und korrigiert werden. Vorsicht geboten ist in diesen Fällen aber in der Sozialversicherung, weil diese bei einer Versteuerung nach dem 28.2. des Folgejahres nachträglich erhoben wird2.