- Gericht / Az:
- FG Köln, Beschluss vom 14.3.2024 7 V 10/24
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 3 Nr. 72 EStG , § 7g EStG
- Problemstellung:
- Ist ein Investitionsabzugsbetrag rückabzuwickeln, wenn er 2021 für eine Photovoltaikanlage gebildet wurde, die ab 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist?
Urteilsfall
Im Urteilsfall bildete ein Steuerpflichtiger 2021 einen Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage, die im Jahr 2022 angeschafft wurde. Es handelte sich um eine Photovoltaikanlage auf einem privaten Einfamilienhaus, die aufgrund ihrer Leistung nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist. Daraufhin machte das Finanzamt den 2021 gebildeten Investitionsabzugsbetrag rückgängig.
Die Rückgängigmachung des IAB 2021 ist nicht zu beanstanden
Nach Ansicht des FG Köln ist diese Rückgängigmachung zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gibt keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt. Die rückwirkend eingeführte Steuerbefreiung führt zu einer allgemein günstigeren Rechtslage. Der Umstand, dass für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen eintreten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Praxishinweise
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