- Gericht / Az:
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Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022
- Fundstelle:
- BGBl 2022 I S. 1743
- Gesetz:
- § 28 UStG
Temporäre Steuer-satzsenkung läuft aus
§ 28 UStG sieht (bisher) vor:
(5) § 12 Abs. 2 ist vom 1.10.2022 - 31.3.2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt.
(6) § 12 Abs. 2 ist vom 1.10.2022 - 31.3.2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz gilt.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes laufen die Ermäßigungen daher zum 1.4.2024 aus.
Umfang der Ermäßigung
Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es an sich nicht darauf an, welche Art von Gas oder Wärme geliefert wird. Betroffen von der Steuersatzsenkung sind daher z. B. auch die Lieferungen von Gas in Flaschen, Flüssiggas, aber sogar das Legen des Hauswärmeanschlusses. Details sind im BMF-Schreiben vom 25.10.2022 klargestellt1.
Auswirkungen auf laufende Lieferverträge
Für die Wiederanwendung des Regelsteuersatzes gilt (derzeit) bereits das BMF-Schreiben vom 25.10.20222. U. E. dürfte aber trotzdem noch ein weiteres Schreiben zu erwarten sein.
Abrechnungszeit-räume, die nach dem 31.3.2024 enden, sind betroffen
Wichtig ist der Rückwechsel in Bezug auf die Frage, wie der Endverbraucher erreichen kann, dass ein Teil seiner Gaslieferung in 2024 noch unter den ermäßigten Steuersatz fällt. Die Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Wasser sind erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln3. Dementsprechend bestimmt sich der anzuwendende Steuersatz grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Ablaufs des Ablesezeitraums. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Abrechnungen zum 1.4.2024 6 Uhr so behandelt, als wäre die Abrechnung am Vortag um 24 Uhr erfolgt (sog. Gas-Tag).
Sofern Ablesezeiträume nach dem 31.3.2024 (bzw. am Ende dieses Gas-Tags) enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Steuersatz von 19 % zu unterwerfen4.
BMF: Übergangsregelungen
Allerdings bestehen seitens des BMF keine Bedenken dagegen, gesonderte Abrechnungen bei Kunden in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, die regulär nach dem 1.4.2024 enden, im Verhältnis der Tage bis zum 31.3.2024 und ab dem 1.4.2024 aufgeteilt werden. Das BMF-Schreiben sieht daneben verschiedene weitere vereinfachende Abrechnungsmethoden vor, zwischen denen die Energieversorgungsunternehmen (!) wählen können.
Zähler ablesen als bessere Alternative
Daneben besteht u. E. weiter die Möglichkeit, durch Ablesung der Zähler zur Teilleistung zu kommen5. U. E. ist daher aus Kundensicht die freiwillige Zwischenablesung das sicherste Mittel zur Sicherung des Satzes von 7 %!
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 25.10.2022 III C 2 - S 7030/22/10016 :005, BStBl 2022 I S. 1455.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 25.10.2022 III C 2 - S 7030/22/10016 :005, BStBl 2022 I S. 1455, Tz. 20.
- [ ↑ ]Abschn. 13.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 25.10.2022 III C 2 - S 7030/22/10016 :005, BStBl 2022 II S. 1455, Rz. 12.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 30.6.2020 III C 2 - S 7030/20/10009 :004, BStBl 2020 I S. 584, Tz. 26; Abschn. 13.4 Abs. 1 Satz 3 UStAE.