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Auslaufen der temporären Senkung des Um­satz­steuer­satzes auf Gaslieferungen über das Erd­gas­netz

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas­lieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022
Fundstelle:
BGBl 2022 I S. 1743
Gesetz:
§ 28 UStG

Temporäre Steuer-satzsenkung läuft aus

§ 28 UStG sieht (bisher) vor:

(5) § 12 Abs. 2 ist vom 1.10.2022 - 31.3.2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt.

(6) § 12 Abs. 2 ist vom 1.10.2022 - 31.3.2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz gilt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes laufen die Ermäßigungen daher zum 1.4.2024 aus.

Umfang der Ermäßi­gung

Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es an sich nicht darauf an, welche Art von Gas oder Wärme geliefert wird. Betroffen von der Steuersatzsenkung sind daher z. B. auch die Lieferungen von Gas in Flaschen, Flüssiggas, aber sogar das Legen des Hauswärmeanschlusses. Details sind im BMF-Schreiben vom 25.10.2022 klargestellt1.

Auswirkungen auf laufende Liefer­verträge

Für die Wiederanwendung des Regelsteuersatzes gilt (derzeit) bereits das BMF-Schreiben vom 25.10.20222. U. E. dürfte aber trotzdem noch ein weiteres Schreiben zu erwarten sein.

Abrechnungszeit-räume, die nach dem 31.3.2024 enden, sind be­troffen

Wichtig ist der Rückwechsel in Bezug auf die Frage, wie der Endverbraucher er­reichen kann, dass ein Teil seiner Gaslieferung in 2024 noch unter den er­mäßigten Steuersatz fällt. Die Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wärme, Käl­te und Wasser sind erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als aus­ge­führt zu behandeln3. Dem­entsprechend bestimmt sich der an­zu­­wen­den­de Steu­er­satz grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Ablaufs des Ab­le­se­zeit­raums. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Un­ter­nehmer Abrechnungen zum 1.4.2024 6 Uhr so behandelt, als wäre die Ab­rech­nung am Vortag um 24 Uhr erfolgt (sog. Gas-Tag).

Sofern Ablesezeiträume nach dem 31.3.2024 (bzw. am Ende dieses Gas-Tags) enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ab­le­se­zeit­raums dem Steuersatz von 19 % zu unterwerfen4.

BMF: Übergangs­re­ge­lungen

Allerdings bestehen seitens des BMF keine Bedenken dagegen, gesonderte Abrechnungen bei Kunden in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, die regulär nach dem 1.4.2024 enden, im Verhältnis der Tage bis zum 31.3.2024 und ab dem 1.4.2024 aufgeteilt werden. Das BMF-Schrei­ben sieht daneben verschiedene weitere vereinfachende Abrech­nungs­methoden vor, zwischen denen die Energie­ver­sor­gungs­unternehmen (!) wäh­len können.

Zähler ablesen als bessere Alter­native

Daneben besteht u. E. weiter die Möglichkeit, durch Ablesung der Zähler zur Teilleistung zu kommen5. U. E. ist daher aus Kundensicht die freiwillige Zwischen­ablesung das sicherste Mittel zur Sicherung des Satzes von 7 %!


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 25.10.2022 III C 2 - S 7030/22/10016 :005, BStBl 2022 I S. 1455.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 25.10.2022 III C 2 - S 7030/22/10016 :005, BStBl 2022 I S. 1455, Tz. 20.
  3.  ]Abschn. 13.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 25.10.2022 III C 2 - S 7030/22/10016 :005, BStBl 2022 II S. 1455, Rz. 12.
  5.  ]BMF, Schreiben v. 30.6.2020 III C 2 - S 7030/20/10009 :004, BStBl 2020 I S. 584, Tz. 26; Abschn. 13.4 Abs. 1 Satz 3 UStAE.