- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben vom 27.2.2024 III C 2 - S 7282/19/10001 :002
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 14c UStG
- Streitfrage:
- Kann in B2C Fällen § 14c UStG entstehen?
§ 14c UStG: Ausgewiesene Steuer wird geschuldet
Wird Umsatzsteuer falsch ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller nach § 14c UStG diese falsch ausgewiesene Steuer, obgleich der Rechnungsempfänger hieraus keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann. Die bloße Gefährdung des Steueraufkommens genügt1.
EuGH: Steueraufkommen muss gefährdet sein
Der EuGH hat in seiner Entscheidung festgestellt2, dass § 14c UStG jedoch nur dann anzuwenden ist, wenn auch wirklich eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt; die reine denklogische Möglichkeit genügt nicht. Der BFH sah dies bisher anders3 und musste seine Rechtsprechung entsprechend anpassen.
Verwaltung schließt sich (eingeschränkt) EuGH an
Mit dem o. g. BMF-Schreiben hat sich die Verwaltung der für die Praxis deutlich günstigeren EuGH-Rechtsprechung angeschlossen. Demnach gilt nun: Wenn ein Unternehmer eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Dies gilt entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.
Einschränkungen der Verwaltung
Jedoch schränkt die Verwaltung diese scheinbare Großzügigkeit ein, was die Regelung in der Praxis schwer handhabbar macht:
Beweislast liegt beim Unternehmer
Keine Schätzungsmöglichkeit - lt. Verwaltung
§ 14c Abs. 2 UStG weiterhin auch bei B2C