- Gericht / Az:
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FG Münster, Urteil vom 6.2.2024 1 K 1448/22 E
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
- Streitfrage:
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Ist die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung erfüllt, wenn die Fahrzeit vom Familienheim zur ersten Tätigkeitsstätte nur eine Stunde beträgt?
Doppelte Haushaltsführung
Die notwendigen Mehraufwendungen (z. B. Kosten für den Zweithaushalt am Arbeitsort) wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abzugsfähig oder können durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Urteilsfall
Im Urteilsfall lagen die Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander (Fahrzeit nach Routenplaner zu Hauptverkehrszeiten 50 bis 55 Minuten und außerhalb des Berufsverkehrs ca. 30 Minuten). Zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte betrug die Entfernung 1 km.
Fahrzeit von einer Stunde ist zumutbar
Nach Ansicht des FG Münster fallen der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Aus diesem Grund wird die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Beide Orte liegen unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort und es ist zumutbar, die Strecke arbeitstäglich zurückzulegen. Für diese Beurteilung sind die üblichen Wegezeiten maßgeblich; zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen sind nicht zu berücksichtigen.
Praxishinweis
Fahrzeit von mehr als einer Stunde
Nach Ansicht des BFH sind Fahrzeiten von bis zu einer Stunde (einfache Wegstrecke) zumutbar1 und die doppelte Haushaltsführung wird nicht anerkannt.
Nach der Verwaltungsauffassung wird eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, wenn die Zweitwohnung innerhalb derselben politischen Gemeinde, Stadt oder in deren unmittelbaren Umkreis liegt. Beträgt die Entfernung mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet2. Durch das Beziehen der Zweitwohnung sollte sich die Wegstrecke und Fahrzeit mehr als halbieren3.
Damit gelten nach der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung folgende Grenzen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung:
Praxishinweis
In Ausnahmefällen kann eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden, wenn sich Haupt- und Zweitwohnung sogar in derselben politischen Gemeinde befinden4. Auch wenn es nach dem Gesetzeswortlaut keine Mindestentfernung gibt, ist bei Unterschreiten der Grenzen von 50 km bzw. Fahrzeit eine Stunde mit Rückfragen der Finanzämter zu rechnen. In diesem Fall ist darzulegen, weshalb es unzumutbar ist, diese Strecke jeden Tag zu pendeln (z. B. aufgrund von Staus). Dies ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 16.11.2017 VI R 31/16, BStBl 2018 II S. 404BFH/NV 2018 S. 372; BFH, Urteil v. 16.1.2018 VI R 2/16, BFH/NV 2018 S. 712.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5 - S 2353/19/10011:006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 103.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5 - S 2353/19/10011:006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 104.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 16.11.2017 VI R 31/16, BStBl II 2018 II S. 404; v. 16.1.2018 VI R 2/16, BFH/NV 2018 S. 712.