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Anforderungen an ein elektronisches Fahrten­buch

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Beschluss vom 12.1.2024 VI B 37/23
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG
Problemstellung:
Wie müssen Änderungen an einem elektronischen Fahrtenbuch kennt­lich gemacht werden?

Kein Zer­ti­fizie­rungs­ver­fah­ren für An­er­ken­nung elektro­ni­scher Fahr­ten­bü­cher

Anstelle eines klassischen Fahrtenbuches in Papierform können die not­wen­digen Aufzeichnungen auch mittels eines elektronischen Fahrtenbuchs durch­geführt werden. Für die Anerkennung elektronischer Fahrtenbücher gibt es von Seiten der Fi­nanz­ver­waltung kein Zertifizierungs­ver­fah­ren. Damit trägt der Steuerpflichtige das Risiko, dass die Vor­aus­set­zungen eingehalten sind1.

Aufzeichnungen voll­ständig, zeitnah und in ge­schlos­se­ner Form

Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus die­sel­ben Er­kennt­nis­se wie aus einem manuell geführten Fahr­ten­buch ge­win­nen las­sen2, d. h. Auf­zeich­nungen müssen vollständig, zeitnah (nach Abschluss der Fahrt) und in einer ge­schlos­se­nen Form vorge­nom­men werden.

Nachträgliche Ver­änderun­gen müs­sen do­ku­men­tiert wer­den

Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch auf Papier und an ein elektronisches Fahr­ten­buch können nach Ansicht des BFH nicht identisch sein. So hat z. B. das Erfordernis, dass nach­träg­lich vorgenommene Änderungen in der Da­tei dokumentiert und offen gelegt werden müssen, nur für ein elek­tro­ni­sches Fahr­ten­buch Bedeutung3.

Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen An­for­de­rungen nur, wenn nachträgliche Ver­än­de­run­gen an den zu einem früheren Zeit­punkt ein­ge­ge­benen Daten nach der Funktions­weise des ver­wen­de­ten Prog­ramms tech­nisch ausgeschlossen sind oder zu­min­dest in ihrer Reich­we­ite in der Da­tei selbst dokumentiert und offengelegt werden.

Urteilsfall

Im Urteilsfall wurde ein Computerprogramm genutzt, bei dem nachträgliche Än­de­run­gen durch den System­ad­ministra­tor möglich waren. Diese Ände­run­gen wurden nicht in der Datei selbst doku­mentiert oder offengelegt, sondern nur auf Nachfrage beim System­ad­ministra­tor. Ein solches Fahrtenbuch stellt kein ge­schlos­se­nes Verzeichnis dar und ist damit keine geeignete Aufzeich­nungs­methode.

Praxishinweise

Auch das FG Düsseldorf kam zum Ergebnis, dass ein elektronisches Fahr­ten­buch, bei dem die Änderungen in einer gesonderten Datei abge­spei­chert werden, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist4. Außerdem ist es der Ansicht, dass ein Fahrtenbuch nicht zeitnah geführt wird, wenn die Ein­tra­gun­gen nur ein- bis zweimal pro Monat vorgenommen werden.
Ein Tabellenkalkulationsprogramm (z. B. Excel) genügt nicht den An­for­de­run­gen eines elektronischen Fahrtenbuchs, weil auch hier nach­träg­liche Änderungen möglich sind5.
Nach der Verwaltungsauffassung bestehen keine Bedenken, ein elek­tro­ni­sches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Be­endigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel (GPS-System) erfasst wer­den und der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reise­zweck und auf­ge­suchte Ge­schäfts­partner) innerhalb von bis zu sieben Kalendertagen nach Ab­schluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt. Die übrigen Fahr­ten werden dann dem privaten Bereich zugeordnet6.
Wird ein Fahrtenbuch nicht anerkannt, wird der Sachbezug aus der Privat­nut­zung eines Firmenwagens der 1 %-Re­ge­lung ermittelt.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]OFD Münster, Verfügung v. 18.2.2013, DB 2013 S. 489.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 3.3.2022 IV C 5 - S 2334/21/10004:001, BStBl 2022 I S. 232, Rz. 28.
  3.  ]BFH, Urteil v. 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl 2006 II S. 410.
  4.  ]FG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2023 3 K 1887/22 H(L), EFG 2024 S. 181.
  5.  ]BFH, Urteil v. 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl 2006 II S. 410.
  6.  ]BMF, Schreiben v. 3.3.2022 IV C 5 - S 2334/21/10004:001, BStBl 2022 I S. 232, Rz. 29.