- Gericht / Az:
- BFH, Beschluss vom 12.1.2024 VI B 37/23
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG
- Problemstellung:
- Wie müssen Änderungen an einem elektronischen Fahrtenbuch kenntlich gemacht werden?
Kein Zertifizierungsverfahren für Anerkennung elektronischer Fahrtenbücher
Anstelle eines klassischen Fahrtenbuches in Papierform können die notwendigen Aufzeichnungen auch mittels eines elektronischen Fahrtenbuchs durchgeführt werden. Für die Anerkennung elektronischer Fahrtenbücher gibt es von Seiten der Finanzverwaltung kein Zertifizierungsverfahren. Damit trägt der Steuerpflichtige das Risiko, dass die Voraussetzungen eingehalten sind1.
Aufzeichnungen vollständig, zeitnah und in geschlossener Form
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen2, d. h. Aufzeichnungen müssen vollständig, zeitnah (nach Abschluss der Fahrt) und in einer geschlossenen Form vorgenommen werden.
Nachträgliche Veränderungen müssen dokumentiert werden
Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch auf Papier und an ein elektronisches Fahrtenbuch können nach Ansicht des BFH nicht identisch sein. So hat z. B. das Erfordernis, dass nachträglich vorgenommene Änderungen in der Datei dokumentiert und offen gelegt werden müssen, nur für ein elektronisches Fahrtenbuch Bedeutung3.
Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.
Urteilsfall
Im Urteilsfall wurde ein Computerprogramm genutzt, bei dem nachträgliche Änderungen durch den Systemadministrator möglich waren. Diese Änderungen wurden nicht in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt, sondern nur auf Nachfrage beim Systemadministrator. Ein solches Fahrtenbuch stellt kein geschlossenes Verzeichnis dar und ist damit keine geeignete Aufzeichnungsmethode.
Praxishinweise
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]OFD Münster, Verfügung v. 18.2.2013, DB 2013 S. 489.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 3.3.2022 IV C 5 - S 2334/21/10004:001, BStBl 2022 I S. 232, Rz. 28.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl 2006 II S. 410.
- [ ↑ ]FG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2023 3 K 1887/22 H(L), EFG 2024 S. 181.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl 2006 II S. 410.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 3.3.2022 IV C 5 - S 2334/21/10004:001, BStBl 2022 I S. 232, Rz. 29.