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Musterverfahren zur Besteuerung der Renten-Energie­preis­pau­scha­le

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
Musterverfahren vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern unter dem Az. 3 K 231/23
Gesetz:
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c EStG
Streitfrage:
Ist die Besteuerung der Renten-Ener­gie­preis­pau­scha­le zulässig?

Drei verschiedene EPP

Zusammengefasst gelten bezüglich der verschiedenen Ener­gie­preis­pau­scha­len und deren Besteuerung die folgenden Grund­sätze:

Eine ausführliche Darstellung der Besteuerung der Ener­gie­preis­pau­scha­le fin­den Sie in Beratungspraxis 5/2023 S. 288 ff. und Immer aktuell III/2023 S. 202 ff.

Besteuerung der EPP ist kritisch

Die Besteuerung der Ener­gie­preis­pau­scha­le ist jedoch kritisch zu sehen, weil es sich hierbei nicht um eine Einkunftsart, sondern um eine staatliche Sub­ven­tion handelt1. Wir berichteten im Newsletter 22/2023 bereits, dass unter dem Az. 14 K 1425/23 E beim FG Münster die Frage anhängig ist, ob die Nach-Besteuerung der Aktiv-EPP zulässig ist2. Dagegen spricht:

Arbeitslohn ist die Gegenleistung für das Zurverfügungstellung der in­di­vi­duel­len Arbeitskraft3. Arbeitslohn ist auch von dritter Seite möglich. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um ein Entgelt für eine Leistung handelt und im Zusammenhang mit dem Dienst­ver­hält­nis steht4.

Kein Arbeitslohn von Dritter Seite

Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG setzen voraus, dass eine Leistung für jedes Tun oder Dulden oder Unter­las­sen gewährt wird, das Ge­gen­stand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Ent­gelts will­len erbracht wird5.

Keine Leistung für Tun oder Dulden oder Unter­las­sen

Musterverfahren vor dem FG Münster

Nach diesen Grundsätzen ist die Besteuerung der Ener­gie­preis­pau­scha­le problematisch. Aus diesem Grund ist vor dem FG Münster unter dem Az. 14 K 1425/23 E ein Mus­ter­ver­fah­ren anhängig6.

Beim FG Mecklenburg-Vorpommern ist nun unter dem Az. 3 K 231/23 ein entsprechend vergleichbares Verfahren zur Frage anhängig, ob die Nach-Besteuerung der sog. Renten-EPP zulässig ist. Wir empfehlen, hier Einspruch einzulegen und sich auf das o. g. Aktenzeichen zu berufen.

Musterformulierung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Einkommensteuerbescheid vom xxxxx haben Sie die Ener­gie­preis­pau­scha­le den Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c EStG unterworfen. Hiergegen wird Einspruch erhoben. Die Rechtsfrage ist beim FG Mecklenburg-Vorpommern unter dem Az. 3 K 231/23 anhängig.

Optional: Bis zur Klärung der Rechtsfrage wird Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragt.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Kanzler, NWB 2022 S. 3417.
  2.  ]Abrufbar unter: https://online.neufang-akademie.de/newsletter/artikel/6054/musterverfahren-zur-besteuerung-der-energiepreispauschale (Stand: 9.1.2024).
  3.  ]R 19.3 Abs. 1 Satz 1 LStR.
  4.  ]Ausführlich Skript zum Seminar Arbeitslohn 2023 S. 57.
  5.  ]BFH, Urteil v. 26.4.1977 VIII R 2/75, BStBl 1977 II S. 631; H 22.8 EStH „Allgemeines“.
  6.  ]Abrufbar unter: www.fg-muenster.nrw.de/behoerde/presse/verfahren_besonderes_interesse/index.php (Stand: 9.1.2024).