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Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2022 bis 2.4.2024

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Fundstelle:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html
Gesetz:
§ 355 HGB

Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. Geschieht die elektronische Übermittlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch1.

Für den Bilanzstichtag 31.12.2022 müssten die Übermittlungen grundsätzlich bis zum 31.12.2023 erfolgen.

Veröffentlichungsfrist wird auf 2.4.2024 verlängert

Erfreulich für die Praxis: Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen am 31.12.2023 endet, vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.


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  1.  ]https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html (Stand: 25.12.2023).