Neufang Akademie

nach oben

Jahresende naht - Verjährung für An­trags­ver­an­lagungen 2019 droht

Kategoriegrafik

Verjährung bei Antrags­ver­an­lagung 2019

Wir weisen darauf hin, dass für Antragsveranlagungsfälle i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für den Veran­lagungszeitraum 2019 zum Jahresende die Verjährung droht. Wenn Sie die Fälle wegen zu er­wartender Erstattungen noch einreichen wollen, muss dies rechtzeitig vor dem 31.12.2023 geschehen. Einreichen bedeutet, dass entweder eine authentifizierte Erklärung übermittelt wurde oder dass eine komprimierte Erklärung (bzw. ein Erklärungsvordruck) unterschrieben vor Fristende beim Finanzamt eingegangen ist. Die reine Übermittlung ohne Authentifizierung genügt daher nicht.

Praxishinweis

Bei Ehegatten, die die Lohnsteuerklassenkombination III/V gewählt haben, liegen nur dann Pflicht­fälle vor, wenn beide Arbeitslohn beziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Bezieht nur ein Ehegatte Arbeitslohn mit der Steuerklasse III, liegt kein Pflichtfall vor, sodass auch hier zum Jahresende für den Veranlagungszeitraum 2019 Verjährung droht.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Corona-verlängerten Reinvestitionsfristen zu folgenden Vorschriften zum 31.12.2023 auslaufen:

§ 6b EStG;
§ 7g EStG sowie
R 6.6 EStR.

Praxishinweis

Näher werden wir die Thematik in unserem Seminar Veranlagung 2023/ Rechts­änderungen 2023/2024 darstellen. Die Termine finden Sie unter nachfolgendem Link:

https://www.neufang-akademie.de/veranlagung