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Miete für Parkplatz in Firmennähe ver­rin­gert geld­wer­ten Vor­teil für Dienst­wagen­nutzung

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Gericht / Az:
FG Köln, Urteil vom 20.4.2023 1 K 1234/22 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: VI R 7/23)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG , § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG
Streitfrage:
Sind die Gebühren für einen Stellplatz beim Arbeitgeber eine Zu­zah­lung, die den geld­wer­ten Vor­teil aus der privaten Kfz-Nutzung mindert?

Zuzahlungen zur Kfz-Nut­zung min­dern geld­wer­ten Vor­teil

In Beratungspraxis 12/20231 und Immer aktuell VI/20232 haben wir darüber berichtet, dass Garagenkosten nicht den geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung mindern, wenn keine rechtliche Ver­pflich­tung des Arbeitnehmers ge­gen­über dem Arbeitgeber be­steht, das Fahr­zeug in der Garage un­ter­zu­stel­len.

Stellplatz bei Arbeit­ge­ber min­dert den geld­werten Vor­teil

In einem aktuellen Fall kommt das FG Köln zum Ergebnis, dass Kosten für einen angemieteten Stellplatz in der Nähe des Arbeitgebers den geldwerten Vor­teil mindern. Durch die Miete des Stellplatzes kommt es zu keiner Be­reiche­rung des Beschäftigten; damit liegt kein Arbeitslohn vor. Vielmehr wird durch die Stellplatzmiete bereits auf der Einnahmeseite der Vorteil aus der Fir­men­wagen­über­lassung verringert.

Diese Minderung des Nutzungsvorteils tritt unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet wird oder zur Erfüllung einer ar­beits­ver­traglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich ist.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VI R 7/23 beim BFH anhängig. Ver­gleich­bare Fäl­le sind weiter offen­zu­hal­ten und Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zu be­an­tra­gen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. BerP 12/2023 S. 709
  2.  ]Vgl. Immer aktuell VI/2023 S. 376.