- Gericht / Az:
- FG Köln, Urteil vom 20.4.2023 1 K 1234/22 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 7/23)
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG , § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG
- Streitfrage:
- Sind die Gebühren für einen Stellplatz beim Arbeitgeber eine Zuzahlung, die den geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung mindert?
Zuzahlungen zur Kfz-Nutzung mindern geldwerten Vorteil
In Beratungspraxis 12/20231 und Immer aktuell VI/20232 haben wir darüber berichtet, dass Garagenkosten nicht den geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.
Stellplatz bei Arbeitgeber mindert den geldwerten Vorteil
In einem aktuellen Fall kommt das FG Köln zum Ergebnis, dass Kosten für einen angemieteten Stellplatz in der Nähe des Arbeitgebers den geldwerten Vorteil mindern. Durch die Miete des Stellplatzes kommt es zu keiner Bereicherung des Beschäftigten; damit liegt kein Arbeitslohn vor. Vielmehr wird durch die Stellplatzmiete bereits auf der Einnahmeseite der Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung verringert.
Diese Minderung des Nutzungsvorteils tritt unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet wird oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich ist.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VI R 7/23 beim BFH anhängig. Vergleichbare Fälle sind weiter offenzuhalten und Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zu beantragen.