- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 15.6.2023 VI R 27/20
- Fundstelle:
-
BFH/NV 2023 S. 1342
- Gesetz:
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG , § 28f Abs. 2 SGB IV
Arbeitnehmeranteile aus Summenbescheid sind kein Arbeitslohn
Der BFH hat entschieden, dass Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche aufgrund eines Summenbescheides nachgefordert werden, nicht zu Arbeitslohn führen.
Urteilsfall
Das betroffene Unternehmen hatte im Urteilsfall seit 2007 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer pauschal nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuert. Dies waren vor allem Kosten für eine Abendveranstaltung nach einem Schulungstag. Fälschlicherweise ging das Unternehmen davon aus, dass die pauschal versteuerten Sachzuwendungen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehörten und unterließ eine Verbeitragung. Aufgrund der Komplexität traf das Konzernmutterunternehmen mit der DRV Bund eine schriftliche Vereinbarung, wonach eine individuelle Zurechnung zu den Lohnkonten unterblieb und pauschalierte Summenbescheide erhoben wurden.
Systemnützige anstatt fremdnützige Zahlungen
Der BFH bestätigte, dass die nach § 28f Abs. 2 SGB IV ergangenen Summenbescheide keinen Arbeitslohn darstellen, weil es sich nicht um „fremdnützige“ Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer, sondern um „systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen handelt.
Mangel an individueller Zuordnung bei Summenbescheden
Bei einer „normalen“ Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen wird der Arbeitnehmer nachträglich so gestellt, als ob der hälftige Gesamtsozialversicherungsbeitrag bereits vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt worden wäre. Der Arbeitnehmer erhält insoweit einen eigenen Rechtsanspruch auf Leistungen gegen den jeweiligen Sozialversicherungsträger. Genau an dieser individuellen Zuordnung mangelt es bei einem Summenbescheid, welcher aus Vereinfachungsgründen genutzt wurde.
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