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Die Nachentrichtung von Arbeitnehmer­an­tei­len zur So­zial­ver­siche­rung aus Sum­men­be­schei­den ist kein Ar­beits­lohn

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 15.6.2023 VI R 27/20
Fundstelle:
BFH/NV 2023 S. 1342
Gesetz:
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG , § 28f Abs. 2 SGB IV

Arbeitnehmer­an­teile aus Summen­be­scheid sind kein Ar­beits­lohn

Der BFH hat entschieden, dass Arbeitnehmer­an­teile zur Sozialversicherung, wel­che aufgrund eines Summenbescheides nach­ge­fordert werden, nicht zu Ar­beits­lohn führen.

Urteilsfall

Das betroffene Unternehmen hatte im Urteilsfall seit 2007 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer pauschal nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuert. Dies wa­ren vor allem Kosten für eine Abendveranstaltung nach einem Schu­lungs­tag. Fälschlicherweise ging das Unternehmen davon aus, dass die pau­schal ver­steuerten Sach­zu­wen­dungen nicht zum so­zial­ver­siche­rungs­pflich­ti­gen Ent­gelt ge­hörten und unterließ eine Ver­bei­tra­gung. Aufgrund der Komplexität traf das Kon­zern­mutter­unter­neh­men mit der DRV Bund eine schriftliche Ver­ein­ba­rung, wo­nach eine individuelle Zu­rech­nung zu den Lohn­konten un­ter­blieb und pau­schalierte Sum­men­be­scheide erhoben wurden.

Systemnützige an­statt fremd­nützige Zah­lungen

Der BFH bestätigte, dass die nach § 28f Abs. 2 SGB IV ergangenen Summen­be­scheide keinen Arbeitslohn darstellen, weil es sich nicht um „fremdnützige“ Leistun­gen zugunsten der Ar­beit­nehmer, sondern um „systemnützige“ Zah­lun­gen zum Vorteil der Sozialkassen handelt.

Mangel an indivi­duel­ler Zu­ord­nung bei Sum­men­be­sche­den

Bei einer „normalen“ Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen wird der Ar­beitnehmer nachträglich so gestellt, als ob der hälftige Gesamtsozialver­siche­rungs­beitrag bereits vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt worden wä­re. Der Arbeitnehmer erhält insoweit einen eigenen Rechtsanspruch auf Leistun­gen gegen den jeweiligen So­zial­ver­si­che­rungs­träger. Genau an dieser in­divi­duel­len Zuordnung mangelt es bei einem Sum­men­be­scheid, welcher aus Ver­ein­fachungs­gründen genutzt wurde.

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