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Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 7.6.2023 I R 50/19
Fundstelle:
BFH/NV 2023 S. 1367
Gesetz:
§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG , § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
Streitfrage:
Ist für die Bestimmung der Höhe der Beteiligung i. S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG zum Beginn des Kalenderjahres das zi­vil­recht­li­che oder das wirtschaftliche Eigentum maßgebend?

Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG nur bei Beteiligung von mindestens 10 %

Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG sind Gewinnausschüttungen steuerfrei, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält. 5 % dieser Bezüge gelten jedoch nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abziehbare Be­triebs­aus­ga­ben. Die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG ist nicht an­wend­bar, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres un­mit­tel­bar we­ni­ger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Dabei gilt nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG der Erwerb einer Beteiligung von mind. 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.

Höhe der Be­tei­li­gung be­stimmt sich nach dem wirt­schaft­li­chen Eigen­tum

§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG stellt auf die Beteiligung am Grund- oder Stamm­ka­pi­tal ab. Deshalb sind inkongruente Gewinn- oder Stimm­rechts­ver­tei­lun­gen nicht ent­schei­dend. Für die Ermittlung der Höhe der Be­tei­li­gung ist die steuer­recht­li­che Zurechnung der Kapitalanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO und damit das wirtschaftliche Eigentum maßgebend.

Sachverhalt

Die A-GmbH erwirbt mit Vertrag vom 13.12.01 20 % der Aktien der X-AG. Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises werden sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den verkauften Aktien nach §§ 413, 398 BGB an die A-GmbH abgetreten. Der Kaufpreis wird am 5.1.02 bezahlt. In 02 erhält die A-GmbH eine Gewinnausschüttung der X-AG i. H. von 100.000 €.

Stellungnahme

Nach § 39 Abs. 1 AO kommt es für die steuerrechtliche Zurechnung von Wirt­schaftsgütern zunächst auf das zivilrechtliche Eigentum an. Zum Stichtag 1.1.02 war die A-GmbH aber noch nicht zivilrechtliche Eigentümerin der Aktien ge­wor­den, denn die Eigentumsübertragung stand unter der aufschiebenden Be­din­gung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Allerdings war die A-GmbH am 1.1.02 nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO bereits wirtschaftliche Eigentümerin die­ser An­teile. Auf der Grundlage des Vertrags vom 13.12.01 lag es ab diesem Zeit­punkt allein in der Hand der A-GmbH, die aufschiebende Bedingung durch Zah­lung des bereits fälligen Kaufpreises eintreten zu lassen und dadurch die ent­spre­chen­den Verwaltungsrechte (einschließlich der Stimmrechte) vollständig an sich zu ziehen. Somit war die A-GmbH wirtschaftlich bereits zum 1.1.02 zu mehr als 10 % an der X-AG beteiligt, sodass die Ausschüttung nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei ist.

Praxishinweis

Das FG Köln1 hatte in einer rechtskräftigen Entscheidung ausschließlich auf das zivilrechtliche Eigentum abgestellt. Allerdings ging es in dieser Ent­schei­dung des FG Köln nicht um die Übertragung bereits bestehender An­tei­le, sondern um eine rückwirkende Zurechnung von Anteilen, die infolge einer Kapitalerhöhung zeitlich erst nach dem für § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG maß­geb­li­chen Stichtag rechtlich entstanden waren. Im Übrigen lehnt der BFH die Einschätzung des FG Köln ausdrücklich ab, nach der die Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Rechtslage zur Missbrauchsvermeidung erforderlich sei.


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  1. [ ↑ ]FG Köln, Urteil v. 9.6.2016 10 K 1128/15, EFG 2016 S. 1542.