- Gericht / Az:
-
BFH, Beschluss vom 1.8.2023 VIII R 8/21
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 233a Abs. 1, Abs. 5 AO , § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und 3 EStG
Erstattungszins = Einnahmen, Nachzahlungszins = steuerunwirksam
Im Steuerrecht existiert eine Ungleichbehandlung bei Zinsen nach § 233a AO. Während die Erstattung von Zinsen einen Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG darstellt, sind Nachzahlungszinsen i. S. derselben Vorschrift gem. § 12 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG der Sphäre der steuerrechtlich unbeachtlichen Einkünfteverwendung zugewiesen1. Die Rechtsprechung rechtfertigt dies damit, dass die Erstattungszinsen eine Art Ertrag für die staatliche Kapitalüberlassung darstellen2, wohingegen Nachzahlungszinsen auf eine i. d. Regel nicht fristgerechte Steuer(voraus)entrichtung zurückzuführen sind.
Können auch negative Einnahmen vorliegen
Der Urteilsfall beschäftigte sich mit der Frage, ob die Rückzahlung von Erstattungszinsen auch nach § 12 Nr. 3 EStG steuerunwirksam ist, oder ob es sich um negative Kapitalerträge handelt. Hierzu entschied der BFH:
Was kompliziert klingt, ist auch kompliziert. Machen wir es konkreter.
Sachverhalt
Anwendungsbeispiel
Dem Steuerpflichtigen werden im Rahmen eines Änderungsbescheides Erstattungszinsen i. H. von 44 Monaten x 100 € = 4.400 € erstattet. Zwölf Monate später erlässt die Finanzbehörde erneut einen Änderungsbescheid. In diesem fordert sie nun Zinsen i. H. von 56 x 80 € = 4.480 € zurück.
Stellungnahme
Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei den 4.400 € zunächst um Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG. Die Zinsrückzahlung stellt für den ersten Zeitraum von 44 Monaten (somit 44 x 80 € = 3.520 €) negative Kapitalerträge dar und ist insoweit nach § 20 EStG steuerwirksam. Für den restlichen Zwölf-Monatszeitraum (somit 12 x 80 € = 960 €) liegen Aufwendungen nach § 12 Nr. 3 EStG vor.
Praxishinweis
Im Rahmen des § 20 EStG gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG.