- Gesetz:
- § 228 BewG
- Problemstellung:
-
Abgabeverpflichtung für Grundsteuererklärungen
Abgabepflicht hat Eigentümer zum 1.1.2022
Die Abgabe der im Zuge der Grundsteuerreform notwendigen Erklärungen beschäftigt aktuell nicht nur den Berufsstand. Rechtlich ist die Erklärungsabgabepflicht in § 228 BewG (auch für Hessen und Bayern) bzw. § 22 LGrStG-BW (für Baden-Württemberg) geregelt. Demnach hat die Erklärung abzugeben, wer am Stichtag (1.1.2022) Eigentümer des Grundstücks war. Maßgebend ist dabei das sog. wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 39 AO. Gehen also Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren an dem Grundstück bis zum Stichtag 1.1.2022 auf eine andere Person über, hat diese - ungeachtet der Eintragung im Grundbuch - die Erklärung abzugeben1.
Was geschieht bei Eigentümerwechsel nach 1.1.2022?
Die Frage ist nun, was passiert, wenn es zwischen dem 1.1.2022 und heute zum Eigentümerwechsel kommt?
Änderungen der (wirtschaftlichen) Eigentumsverhältnisse erst nach dem Stichtag 1.1.2022 (Eigentumswechsel) entbinden den bisherigen Eigentümer nicht von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung, auch wenn das Grundstück zwischenzeitlich einer anderen Person (z. B. Erwerber) gehört.
Praxishinweise
Was sollte im Kaufvertrag geregelt werden?
Damit ergeben sich folgende Probleme/Herausforderungen, die u. E. im notariellen Grundstückskaufvertrag aufzunehmen sind:
Praxishinweis
Es handelt sich dabei um eine Rechtsdienstleistung, zu der der reine Steuerberater nach dem RDG nicht befugt ist. Dennoch ist u. E. ein entsprechender Hinweis an den Mandaten angebracht, damit im Rahmen des notariellen Kaufvertrages entsprechende Klauseln aufgenommen werden können - sofern nicht bereits z. B. auf Anraten des Notars geschehen.