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BMF erneuert FAQ-Katalog zu Photovoltaikanlagen in Bezug auf die Umsatzsteuer

Kategoriegrafik
Fundstelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html
Gesetz:
§ 12 Abs. 3 UStG UStG
Problemstellung:
Verwaltungsauffassung zu § 12 Abs. 3 UStG

Das BMF hat mehr oder minder unbemerkt seinen FAQ-Katalog für die um­satz­steu­er­recht­li­che Neuregelung zur Lieferung von Photovoltaikanlagen1 (§ 12 Abs. 3 UStG) überarbeitet. Die aus Sicht der Praxis wesentlichen Neuerungen sind:

Vor allem für Anlagen, welche vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden, sind die Aussagen der Verwaltung zur Thematik „Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen“ relevant. Denn bei diesen sog. Altanlagen gilt: Sie befinden sich regelmäßig im Unternehmensvermögen, sodass der privat genutzte Strom zu einer steuerpflichtigen (sofern nicht § 19 UStG gilt) Wertabgabenbesteuerung/Entnahme nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG führt. Wenn solche Anlagen nach dem 1.1.2023 ins um­satz­steuer­li­che Privatvermögen überführt werden, gilt der sog. Nullsteuersatz. Die Überführung ins Privatvermögen führt im Anschluss dazu, dass der privat verbrauchte Strom nicht mehr der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist. In diesem Zusammenhang regelt das BMF:

Entnahme einer Altanlage

  • Eine Photovoltaikanlage kann zum Nullsteuersatz ins umsatzsteuerrechtliche Pri­vat­ver­mö­gen überführt werden, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden.
  • Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird.
  • Gleiches gilt auch, wenn der erzeugte Strom für die Ladung eines privaten Elek­tro­fahr­zeugs, den Betrieb einer Wärmepumpe im privaten Haushalt oder den nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genutzt wird.
  • Die Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
  • Die Entnahme einer Photovoltaikanlage, die unter die oben genannte Ver­ein­fachungs­re­gel fällt, stellt ein Wahlrecht des Betreibers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts muss durch ihn dokumentiert werden. Unklar ist, wie diese Do­ku­men­ta­tion erfolgt. U. E. genügt es, diese Entnahme im Rahmen einer Voranmeldung oder auch der Jahresanmeldung 2023 anzugeben. Es ist hierzu ratsam, das sog. Freitextfeld zu nutzen und einen entsprechenden Nullsteuerumsatz zu erklären. Ob die Entnahme sodann eine Rückwirkung entfaltet oder erst zum Zeitpunkt der Erklärung wirkt, ist gegenwärtig unklar. Daher ist es ratsam, so früh wie möglich die Entnahme zu erklären.
Im Zusammenhang mit der Entnahme gilt: Nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen für die Pho­to­vol­taik­an­lage (z. B. Reparaturen) nur noch anteilig möglich. Maßgeblich ist der tat­säch­li­che Anteil der unternehmerischen Nutzung zu dem für den Vorsteuerabzug ent­schei­den­den Zeitpunkt; d. h. die Quote des ins Netz eingespeisten Stroms. Der für die Ent­nah­me unterstellte Anteil der unternehmerischen Nutzung ist dann nicht mehr ent­schei­dend. Direkt der unternehmerischen Tätigkeit zuordenbare Vorsteuern (z. B. auf Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung) sind auch weiterhin voll abzugsfähig. Soweit ein Betreiber die Regelungen für Kleinunternehmer anwendet, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Anteilige Vorsteuer bei Altanlagen nach Entnahme möglich

Mit großer Freude ist auch ein Bürokratieabbau in den FAQ enthalten. Das BMF stellt klar, auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichtet werden kann, wenn

Kein Be­triebs­er­öffnungs­bogen mehr

  • die Betreiber von Photovoltaikanlagen Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, deren Betrieb sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt,
  • das Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer Pho­to­vol­taik­an­la­ge im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG beschränkt ist und
  • die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Anwendung findet.
Erstmals finden sich in den Ausführungen des BMF auch Aussagen zu sog. dach­in­te­grier­ten Photovoltaikanlagen bzw. Solarziegeln. Es wird klargestellt: Die Regelungen zum Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) gelten in gleicher Weise für dachintegrierte und gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen. Bei der Lieferung einer gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage im Rahmen einer Dachsanierung unterliegen nur die Kosten dem Nullsteuersatz, die der gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage konkret zugeordnet werden können (spezifische Kosten der Photovoltaikanlage). Kosten, die der Dachkonstruktion im Allgemeinen zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.

Dachintegrierte Photovoltaikanlagen/Solarziegel

Bei sog. Balkonkraftwerken führt das BMF eine 300 kW (peak) Grenze ein: Sog. Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr sind vom Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 UStG erfasst. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst. Gleiches gilt für entsprechend kleine Balkonkraftwerke.

Balkonkraftwerke

Auch der Einbau eines Stromspeichers ist vom Nullsteuersatz erfasst. Dies gilt lt. BMF auch für den nachträglichen bzw. die Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentliche Komponenten. Hierzu gehören auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und der Einbau eines Energiemanagementsystems. Batteriespeicher unterliegen dem Null­steuer­satz, wenn die Batteriespeicher im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Hiervon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat. Erfüllt der (mobile) Speicher diese Voraussetzung nicht, unterliegt er dem Nullsteuersatz, wenn im Einzel­fall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird.

Stromspeicher

Die Neureglung ist zeitlich für Leistungen seit 1.1.2023 anzuwenden. Das BMF stellt nun unmissverständlich klar, dass das maßgebende Leistungsdatum einer (bei Pho­to­vol­taik­an­la­gen typischen) Werklieferung der Tag der Abnahme ist. Das Datum der Bestellung, der Rechnungsstellung o. ä. ist unbedeutend.
Bei der Erweiterung einer bestehenden Anlage gilt: Erfolgt die Erweiterung (z. B. Lieferung/Installation eines Batteriespeichersystems oder anderer wesentlicher Komponenten als Ergänzung einer Alt-Anlage) nach dem 31.12.2022, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html (Stand: 12.7.2023).