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Vereinsrecht: Künftige Möglichkeit digitaler und hybrider Mitgliederversammlungen

Verwaltungs-
anweisung:
BT-Drucksache 20/2532 und BT-Drucksache 20/5585
Gesetz:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mit[-]glie[-]der[-]ver[-]samm[-]lun[-]gen im Vereinsrecht

Vereinsrecht zu digi­ta­len Mit­glie­der­ver­samm­lungen

Wir erlauben uns an dieser Stelle ausnahmsweise einen Hinweis auf das Ver­eins­recht, weil viele Kollegen auch Vereine betreuen: Der Bundesrat1 hat dem vom Bundestag ver­ab­schie­de­ten Gesetz zur Ermöglichung von hybriden und virtuellen Mit­glie­der­ver­samm­lungen im Vereinsrecht2 zugestimmt.

Das Gesetz gestattet, dass Vereinsmitglieder auch ohne physische An­we­sen­heit am Versammlungsort durch elektronische Kommunikation an der Mit­glie­der­ver­samm­lung teilnehmen und andere Mitgliederrechte dies vor Ort tun.

Zu­sätz­lich zu dieser sogenannten hybriden Versammlungsoption können die Mit­glie­der auch entscheiden, dass Versammlungen ausschließlich virtuell ab­ge­hal­ten werden und die Teilnahme somit lediglich über elektronische Kom­mu­ni­ka­tion erfolgt. 

Praxishinweise

Ob eine Mitgliederversammlung auch digital abgehalten wird, ist eine Ent­scheidung des Vereins. Die Sinnhaftigkeit und Akzeptanz sollte hier nicht beurteilt werden.
Nachdem über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll mit einer An­we­sen­heits­liste zu erstellen ist, müssen auch die elektronisch zu­ge­schal­te­ten Mitglieder in eine Liste aufgenommen werden.
Zudem sind die Abstimmungsergebnisse im Protokoll aufzuführen.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Bundesrat, Beschluss v. 3.3.2023, BR-Drucksache 55/23 (B).
  2.  ]BT-Drucksache 20/2532 und BT-Drucksache 20/5585.