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Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 7.12.2022 XI R 16/21
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 15 Abs. 1 UStG
Streitfrage:
Darf Vorsteuer aus einer Dachreparatur gezogen werden, die aufgrund der Montage einer Photovoltaikanlage notwendig wird?

Vorsteuer abhängig von Verwendung und Ursache

Für den Vorsteuerabzug aus einem Aufwand ist grundsätzlich die Verwendung des Ein­gangs­um­sat­zes für die Ausgangsumsätze entscheidend. Jedoch kann in Einzelfällen für den Vorsteuerabzug nicht nur die Verwendung der Eingangsleistung maßgebend sein, son­dern auch der Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes.

Sachverhalt

Im Urteilsfall wurde eine Photovoltaikanlage auf einem privat genutzten Einfamilienhaus installiert. Die Photovoltaikanlage wurde vollständig dem Unternehmensvermögen zu­ge­ord­net. Der ins Netz eingespeiste Strom unterlag der Umsatzsteuer, weil der Steu­er­pflich­ti­ge auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet hatte. Im Rahmen der In­stal­la­tion wurde das Dach beschädigt und anschließend für circa 20.000 € wieder re­pa­riert. Der Unternehmer begehrte daraus den vollen Vorsteuerabzug, den ihm das Fi­nanz­amt teilweise versagte. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass das Dach auch den privaten Wohnzwecken diene.

Der BFH gewährte den Vorsteuerabzug vollständig. Maßgebend für die Entscheidung war, dass aufgrund einer unsachgemäßen Montage der unternehmerisch genutzten Pho­to­vol­taik­an­la­ge das Dach beschädigt wurde. Ohne die unternehmerische Handlung "In­stal­la­tion einer  Pho­to­vol­taik­an­la­ge" wäre es nicht zum Schaden gekommen. Eine weitere, auch eigenen Wohnzwecken dienende, Nutzung des Hausdachs ist für den Vorsteuerabzug nicht maß­geblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Pri­vat­ver­mö­gen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird. Dies lag im Sachverhalt vor.

Praxishinweis

Lösung nicht mehr mit § 12 Abs. 3 UStG

Hier entsteht nun neuerdings ein Problem durch § 12 Abs. 3 UStG. Wenn eine Pho­to­vol­taik­an­la­ge zum Nullsteuersatz geliefert wird, wird regelmäßig in der Praxis auf die Zu­ord­nung der Pho­to­vol­taik­an­la­ge zum Unternehmensvermögen verzichtet. Dies ist mög­lich, denn die Anlage wird durch den teilweise selbst verbrauchten Strom nur teil-un­ter­neh­me­risch verwendet1. Damit kann sie auch dem umsatzsteuerrechtlichen Pri­vat­ver­mö­gen zu­ge­ord­net werden. Wird hierbei nun das Hausdach beschädigt, liegt die Ur­sache der Be­schä­di­gung nicht mehr im Unternehmensvermögen, sondern im Pri­vat­ver­mö­gen. Ein Vor­steu­er­ab­zug scheitert folglich, auch nach dem vorliegenden Be­spre­chungs­ur­teil. Daher ra­ten wir auch unter Geltung des neuen § 12 Abs. 3 UStG dazu, dass Photovoltaikanlagen wei­ter­hin ausdrücklich dem Unternehmensvermögen zu­ge­ord­net werden. Dies erfordert - nach Verwaltungsmeinung2 - eine ausdrückliche Zu­ord­nungs­er­klä­rung gegenüber der Fi­nanz­be­hörde bis zum 31.7. des Jahres, das dem Jahr der Lieferung folgt.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. Abschn. 15.2c UStAE.
  2.  ]Vgl. Abschn. 15.2c UStAE.