- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 7.12.2022 XI R 16/21
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 15 Abs. 1 UStG
- Streitfrage:
- Darf Vorsteuer aus einer Dachreparatur gezogen werden, die aufgrund der Montage einer Photovoltaikanlage notwendig wird?
Vorsteuer abhängig von Verwendung und Ursache
Für den Vorsteuerabzug aus einem Aufwand ist grundsätzlich die Verwendung des Eingangsumsatzes für die Ausgangsumsätze entscheidend. Jedoch kann in Einzelfällen für den Vorsteuerabzug nicht nur die Verwendung der Eingangsleistung maßgebend sein, sondern auch der Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes.
Sachverhalt
Im Urteilsfall wurde eine Photovoltaikanlage auf einem privat genutzten Einfamilienhaus installiert. Die Photovoltaikanlage wurde vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der ins Netz eingespeiste Strom unterlag der Umsatzsteuer, weil der Steuerpflichtige auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet hatte. Im Rahmen der Installation wurde das Dach beschädigt und anschließend für circa 20.000 € wieder repariert. Der Unternehmer begehrte daraus den vollen Vorsteuerabzug, den ihm das Finanzamt teilweise versagte. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass das Dach auch den privaten Wohnzwecken diene.
Der BFH gewährte den Vorsteuerabzug vollständig. Maßgebend für die Entscheidung war, dass aufgrund einer unsachgemäßen Montage der unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage das Dach beschädigt wurde. Ohne die unternehmerische Handlung "Installation einer Photovoltaikanlage" wäre es nicht zum Schaden gekommen. Eine weitere, auch eigenen Wohnzwecken dienende, Nutzung des Hausdachs ist für den Vorsteuerabzug nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird. Dies lag im Sachverhalt vor.
Praxishinweis
Lösung nicht mehr mit § 12 Abs. 3 UStG
Hier entsteht nun neuerdings ein Problem durch § 12 Abs. 3 UStG. Wenn eine Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz geliefert wird, wird regelmäßig in der Praxis auf die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen verzichtet. Dies ist möglich, denn die Anlage wird durch den teilweise selbst verbrauchten Strom nur teil-unternehmerisch verwendet1. Damit kann sie auch dem umsatzsteuerrechtlichen Privatvermögen zugeordnet werden. Wird hierbei nun das Hausdach beschädigt, liegt die Ursache der Beschädigung nicht mehr im Unternehmensvermögen, sondern im Privatvermögen. Ein Vorsteuerabzug scheitert folglich, auch nach dem vorliegenden Besprechungsurteil. Daher raten wir auch unter Geltung des neuen § 12 Abs. 3 UStG dazu, dass Photovoltaikanlagen weiterhin ausdrücklich dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Dies erfordert - nach Verwaltungsmeinung2 - eine ausdrückliche Zuordnungserklärung gegenüber der Finanzbehörde bis zum 31.7. des Jahres, das dem Jahr der Lieferung folgt.