- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 23.11.2022 II R 37/19
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 121 BewG
- Streitfrage:
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Unterliegt ein Vermächtnis an einem inländischen Grundstück der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht?
Unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht tritt für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögensprinzip) ein, wenn entweder der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG)1. Daneben gibt es noch die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, für die ebenfalls das Weltvermögensprinzip gilt. Sie greift u. a. dann ein, wenn deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre (zehn Jahre bei Wegzug in die USA)2 dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne dabei im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b ErbStG).
ein Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Abschließende Aufzählung in § 121 BewG
Hier unterfällt nur das inländische Vermögen im Sinne von § 121 BewG der Besteuerung3. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung. Zum Inlandsvermögen gehört u. a. das inländische Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG).
Streitfrage: Vermächtnis über inländisches Grundstück
Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Fall der beschränkten Steuerpflicht auch ein Anspruch auf Übertragung eines inländischen Grundstücks, der im Wege eines Vermächtnisses erworben wurde, vom Inlandsvermögensbegriff nach § 121 BewG erfasst ist.
Praxishinweis
Das Urteil ist nicht anwendbar auf Fälle der unbeschränkten Steuerpflicht, denn hier stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von § 121 BewG nicht.
Es liegt lediglich ein Forderungsrecht vor: Kein Fall der beschränkten Steuerpflicht
Nach § 2174 BGB begründet das Vermächtnis einen Anspruch des Berechtigten gegen den Erben auf Leistung des vermachten Gegenstands. Die vermächtnisweise Zuwendung geht nach deutschem Zivilrecht nicht dinglich von selbst über, sondern begründet nur ein Forderungsrecht gegen den Beschwerten. Ein lediglich schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung von inländischem Grundvermögen als Erwerbsgegenstand reicht nicht aus. Deshalb fällt das Vermächtnis über ein inländisches Grundstück nicht unter den Katalog nach § 121 BewG und damit nicht unter die beschränkte Steuerpflicht.
Praxishinweise
Vorsicht bei EU-Fällen
Aussagen des BFH zu Bewertung und Befreiungsmöglichkeiten von Vermächtnissen
Erfreulicherweise hat der BFH außerdem für die Praxis wichtige Abgrenzungen zu zwei vorigen Entscheidungen vorgenommen und damit Klarheit geschaffen:
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]R E 2.1 ErbStR.
- [ ↑ ]Art. 4 Abs. 3 DBA-Erb USA.
- [ ↑ ]R E 2.1 Abs. 2, R E 2.2 ErbStR.
- [ ↑ ]EuGH, Urteil v. 12.10.2017 C-218/16, juris; Kugelmüller-Pugh, DStR 2023 S. 443.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 6.5.2021 II R 34/18, BStBl 2022 II S. 712; BerP 1/2022 S. 16.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 29.11.2017 II R 14/16, BStBl 2018 II S. 362.
- [ ↑ ]BerP 10/2022 S. 603.