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BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 27.2.2023 III C 2 -S 7220/22/10002 :010
Fundstelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2023-02-27-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen.html
Gesetz:
§ 12 Abs. 3 UStG
Problemstellung:
Wie positioniert sich die Verwaltung zum neuen § 12 Abs. 3 UStG?

Neuer Nullsteuersatz

Seit dem 1.1.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neuen Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG). Wir berichteten hierüber in Immer aktuell (Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeiter von Steuerkanzleien) VI/2022 S. 410 und BerP 11/2022 S. 663.

Neuer Abschn. 12.18 UStAE

Die Finanzverwaltung hat nun die endgültige Fassung eines Anwendungsschreibens ver­öf­fent­licht, welches vor allem einen neuen Abschn. 12.18 UStAE in den An­wen­dungs­er­lass einfügt. Sollten Sie bereits das Entwurf-Schreiben zum § 12 Abs. 3 UStG stu­diert haben, so sei darauf hingewiesen, dass es im finalen Schreiben noch diverse Än­de­run­gen gab.

Praxishinweise

Wir führen am 24.3.2023 ein Online-Seminar zur Thematik "Photovoltaikanlagen in der ESt und USt - Neuerungen durch das JStG 2022" durch. Referenten sind Dipl.-oec. Mirko Neufang, M.A., StB und Michael Schäfer, LL.B., StB. Im Seminar werden die aktuellen Verwaltungsanweisungen und daraus mögliche Gestaltungen ausführlich dargestellt. Sollten Sie terminlich verhindert sein, so erhalten Sie bei Seminarbuchung im Anschluss auf Wunsch eine Aufzeichnung des Seminars.

Seminar am 24.3.2023

Die aktuelle Verwaltungsanweisung wird auch Teil von unseren Ar­beits­ge­mein­schaf­ten Beratungspraxis 4/2023 (für Steuerberater und qualifizierte Mit­ar­bei­ter) und Immer aktuell II/2023 (für Mitarbeiter) sein.

Auch Thema in unseren Arbeitsgemeinschaften

Für die Praxis relevant sind vor allem folgende Eckpunkte des BMF:

Das BMF regelt, was seiner Meinung nach als Nebenleistung noch vom Nullsteuersatz erfasst ist (z. B. Gerüstbauten und Montagematerial). Ebenso werden die "wesentlichen Komponenten", die ebenso dem Nullsteuersatz unterliegen, näher definiert.

Nebenleistungen und wesentliche Komponenten

Auch sog. "Bauträgerfälle", d. h. Lieferung der Photovoltaikanlage durch den ge­bäu­de­er­rich­ten­den Unternehmer unterliegen dem Nullsteuersatz. Zumindest bei Auf­dach-An­la­gen, weil diese als eigenes Lieferobjekt gelten.

Bauträgerfälle

Eine Veränderung im Vergleich zum BMF-Entwurf hat sich bei Photovoltaikanlagen ergeben, die auf Gebäuden errichtet werden, die sowohl für begünstigte als auch für nicht begünstigte Zwecke verwendet werden (z. B. auf einem sowohl für gewerbliche als auch für Mietwohnzwecke genutzten Gebäude). Demnach sind diese sog. Mischgebäude grundsätzlich begünstigte Gebäude im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG. Die Verwaltung schließt sich damit der von uns von Anfang an vertetenen Auffassung an. Mischgebäude sind nur dann nicht begünstigt, wenn die unschädliche Nutzung eindeutig hinter der schädlichen Nutzung zurücktritt (z. B. Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex) oder wenn die unschädliche Nutzung weniger als 10 % der Gesamtgebäudenutzfläche beträgt. Zu beachten ist, dass bei einer Anlagenleistung von nicht mehr als 30 kW (peak) dennoch der Nullsteuersatz anzuwenden ist (sog. Fiktion des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Was gilt bei Mischgebäuden?

Die Prüfung der 30 kW-Grenze soll einheitenbezogen erfolgen (im Entwurf war von einer anlagenbezogenen Prüfung ausgegangen worden).
Das BMF positioniert sich auch zu einer Erweiterung der Photovoltaikanlage. Wird die 30 kW-Grenze durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage überschritten, ist die Vereinfachungsregelung auf den nachträglich ergänzten Teil nicht anwendbar. Für den bereits bestehenden Teil führt dies jedoch nicht zur nachträglichen Nichtanwendbarkeit der Vereinfachungsregelung.

Erweiterung einer Anlage

Erfreulich sind die Klarstellungen zum Eigenverbrauch: Bei den "Neuanlagen" (Anschaffung nach 31.12.2022) wird die Eigennutzung des Stroms nicht als Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG angesehen. Eine eventuelle Entnahme der Anlage selbst unterliegt ebenso nicht der Umsatzbesteuerung, weil der Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

Regelungen zur Entnahme

Bei den Altanlagen (Anschaffung bis zum 31.12.2022) verbleibt es weiterhin bei der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ("Eigenverbrauch").
Eine Altanlage darf nach Ansicht des BMF zu einem Nullsteuersatz ins Privatvermögen entnommen werden. Damit könnten Altanlagen in den Genuss der Neuregelung kommen. Dies sei - so das BMF - allerdings nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Wichtig: Hiervon darf ausgegangen werden, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt. Die Entnahme nur eines Teils einer ursprünglich zulässigerweise dem Unternehmen zugeordneten Photovoltaikanlage kommt - so das BMF - allerdings nicht in Betracht. Auch wenn wir die Lösung des BMF als zweifelhaft erachten, ist sie aus praktischer Sicht zu begrüßen.

Entnahme einer Anlage möglich

Praxishinweis

Schreiben zu § 3 Nr. 72 EStG wird erwartet

Wir erwarten zeitnah ebenso ein BMF-Schreiben zu § 3 Nr. 72 EStG und damit zur Neuregelung der Photovoltaikanlagen aus Sicht der Einkommensteuer. Auch dies wird sodann Teil unseres Online-Seminars "Photovoltaikanlagen in der ESt und USt - Neuerungen durch das JStG 2022" am 24.3.2023 sein.