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Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 15.12.2022 VI R 44/20
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG
Streitfrage:
Können bei der Fahrtenbuchmethode fehlende Aufwendungen mit „Sicher­heits­zu­schlag“ geschätzt werden?

Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode werden die gesamten Kraftfahrzeug­auf­wen­dun­gen nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den privat gefahrenen Kilo­me­tern aufgeteilt. Dafür müssen die Kosten im Zusammenhang mit dem Fahr­zeug einzeln nachgewiesen wer­den.

Geldwerter Vorteil = Gesamtkosten x pri­vate km / gesamte km

Die Fahrtenbuchmethode gründet damit auf dem Zusammenspiel der Gesamt­fahr­leistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Fahrt­strecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür an­de­rer­seits, nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mit­tels belegmäßiger Erfassung der durch das Kfz insgesamt entstehenden Auf­wen­dun­gen.

Schätzung nicht er­fass­ter Kosten nicht zu­läs­sig

Aus diesem Grund ist eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten der überlassenen Fahrzeuge nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Schät­zung einen „Sicherheitszuschlag“ oder vermeintlich höhere Gesamt­kosten angesetzt werden. Der Gesetzeswortlaut verlangt die Belegerfassung der „insgesamt“ durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen. Das be­deutet, dass bei einem Arbeitnehmer der geld­werte Vorteil anhand der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung zu er­mitteln ist, soweit die Belege nicht vollständig sind.

Praxishinweise

Dieses Urteil verdeutlicht erneut, dass die Aufzeichnungs- und Do­ku­men­ta­tionspflichten bei der Fahrtenbuchmethode sehr hoch sind. Die Ent­schei­dung des BFH, dass bei kleineren Mängeln ein Fahrtenbuch noch an­er­kannt werden kann1, lässt sich auf die Gesamtaufwendungen des Fahr­zeugs nicht übertragen.
Zu den Gesamtkosten gehören alle Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Hal­ten und dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen und zwangsläufig an­fal­len. Hierzu gehören z. B. Ver­siche­run­gen, Treibstoffkosten, Ab­set­zung für Ab­nut­zung, Leasingraten und Leasingsonderzahlung, Re­pa­ra­tur- und In­spektions­kosten, TÜV-Gebühren, Ga­ra­gen­mie­te etc2. Zur Ermittlung der Kosten ist zu empfehlen, bei mehreren Fahr­zeu­gen die Auf­wen­dun­gen auf ein eige­nes Konto für jedes Fahrzeug zu verbuchen.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 10.4.2008 VI R 38/06, BStBl 2008 II S. 768.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 3.3.2022 IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, BStBl 2021 I S. 232, Rz. 32.