- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 15.12.2022 VI R 44/20
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG
- Streitfrage:
- Können bei der Fahrtenbuchmethode fehlende Aufwendungen mit „Sicherheitszuschlag“ geschätzt werden?
Fahrtenbuchmethode
Bei der Fahrtenbuchmethode werden die gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den privat gefahrenen Kilometern aufgeteilt. Dafür müssen die Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug einzeln nachgewiesen werden.
Geldwerter Vorteil = Gesamtkosten x private km / gesamte km
Die Fahrtenbuchmethode gründet damit auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Fahrtstrecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen.
Schätzung nicht erfasster Kosten nicht zulässig
Aus diesem Grund ist eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten der überlassenen Fahrzeuge nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Schätzung einen „Sicherheitszuschlag“ oder vermeintlich höhere Gesamtkosten angesetzt werden. Der Gesetzeswortlaut verlangt die Belegerfassung der „insgesamt“ durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen. Das bedeutet, dass bei einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil anhand der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung zu ermitteln ist, soweit die Belege nicht vollständig sind.