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Bescheinigung des ausführenden Fach­unter­neh­mens nach § 35c EStG neu gefasst

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 26.1.2023 IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35c Abs. 1 EStG
Problemstellung:
Muster einer Bescheinigung nach § 35c EStG.

Wesentliche Än­de­run­gen des neuen BMF-Schrei­bens

Das BMF hat ein aktualisiertes Muster1 für eine Bescheinigung nach § 35c EStG bei energetischen Gebäudesanierungen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden herausgegeben. Kurz zusammengefasst ergeben sich folgende Änderungen:

Anpassung an die geänderte Energetische Sanierungsmaßnahmen-Ver­ord­nung vom 19.12.20222. Nach der neuen ESanMV ist ab 2023 die För­derung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybrid­heizun­gen ausgenommen.
Die Bescheinigung muss den Eigentümer des Wohngebäudes bezeichnen. Bei Mit­eigentum an einem Wohngebäude muss sie die Miteigentumsanteile ent­hal­ten. Es wurde ergänzt, dass das Fachunternehmen die Daten beim Auf­traggeber zu erfragen hat.
Ist Vertragspartner des Steuerpflichtigen ein Baumarkt oder Generalun­ter­nehmer, der seinerseits ein Fachunternehmen mit der Ausführung beauf­tragt, so ist die Be­scheinigung vom Baumarkt oder Generalun­ter­nehmer zu erstellen (einschließlich der Aufschläge durch diese Unternehmen).
Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden BMF-Schreibens für nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maß­nah­men auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 15.10.2021 aus­gestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Praxishinweis

Einen grundsätzlichen Beitrag zu § 35c EStG finden Sie in BerP 2/2020 S. 85 ff. und BerP 3/2021 S. 155 ff. sowie Immer aktuell III/2020 S. 167 ff. und Immer aktuell III/2021 S. 171 ff.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Bisher BMF, Schreiben v. 15.10.2021 IV C 1-S 2296-c/20/10003 :004, BStBl 2021 I S. 2026.
  2.  ]ESanMV v. 19.12.2022, BGBl 2022 I S. 2414.