- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 16.11.2022 IV C 5 - S 1901/22/10009 :003
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 19 Abs. 2 Satz 4 EStG
Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz
Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz1, die Anfang Dezember ausbezahlt wird, soll als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen. Diese Steuerpflicht wurde aber erst im Jahressteuergesetz 20222 gesetzlich umgesetzt (dort in § 19 Abs. 3 EStG). Um unnötigen Bürokratieaufwand infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG) zu vermeiden, bestehen im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehende gesetzliche Regelung keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen. Weitere Details regelt das o. g. BMF-Schreiben.