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Energiepreispauschale nach dem Ver­sor­gungs­recht­lichen Energiepreis­pau­scha­len-Gewährungs­ge­setz

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Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 16.11.2022 IV C 5 - S 1901/22/10009 :003
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG

Versorgungsrecht­liches Energie­preis­pau­scha­len-Ge­wäh­rungs­gesetz

Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreis­pau­schalen-Gewährungsgesetz1, die Anfang Dezember ausbezahlt wird, soll als steuerpflichtige Ein­nah­me vollständig der Lohn- und Einkommens­be­steue­rung unterliegen. Diese Steu­er­pflicht wurde aber erst im Jahressteuergesetz 20222 gesetzlich umgesetzt (dort in § 19 Abs. 3 EStG). Um unnötigen Bürokratieaufwand infolge einer ver­pflich­ten­den nach­träg­li­chen Kor­rek­tur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG) zu ver­mei­den, bestehen im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verab­schie­dung ste­hen­de ge­setz­li­che Regelung keine Be­den­ken, wenn Arbeitgeber die Ener­gie­preis­pau­scha­le für Versor­gungs­be­zie­hende bereits bei Auszahlung dem Lohn­steu­er­ab­zug unter­wer­fen. Weitere Details regelt das o. g. BMF-Schreiben.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BGBl 2022 I S. 1985.
  2.  ]BerP 12/2022 S. 729 ff.

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