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Verfassungsmäßigkeit der Auszahlungs­be­schrän­kung beim Kindergeld

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Gericht / Az:
BFH, Beschluss vom 22.9.2022 III R 21/21
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG
Streitfrage:
Ist die sechsmonatige Beschränkung der Auszahlung des fest­ge­setz­ten Kin­der­gelds verfassungswidrig?

Beschränkung der Aus­zah­lung auf sechs Monate

Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist die Auszahlung von festgesetztem Kin­der­geld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, zulässig. Diese Beschrän­kung gilt für alle nach dem 18.7.2019 eingehende Anträge auf Kindergeld.

Beschränkung ist nicht zu be­an­stan­den

Nach Ansicht des BFH ist die Beschränkung der Auszahlung festgesetzten Kin­dergelds durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG verfassungsrechtlich unbe­denk­lich. Das Kindergeld dient der För­de­rung der Familie. Die dem Steuerpflich­ti­gen vom Gesetzgeber auferlegte Obliegenheit, Kin­der­geld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen, ist nicht zu be­an­standen.

Praxishinweis

Für die Fristberechnung ist maßgeblich, wann der Kindergeldantrag bei der Familienkasse eingegangen ist. Der Zeitraum bezieht sich dann auf die sechs Monate vor Beginn des Eingangs des Kindergeldantrags:

Auswirkungen auf Familien­leistungs­aus­gleich

Im Hinblick auf das Urteil gilt bei der Günstigerprüfung beim Kinderfreibetrag nach § 31 EStG Folgendes: Bei der Vergleichsrechnung und bei der Hinzurechnung bleibt das Kin­der­geld für die Monate unberücksichtigt, in denen zwar ein Kindergeldanspruch grund­sätz­­lich be­steht und festgesetzt wurde, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausge­zahlt wur­de (§ 31 Satz 5 EStG).

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