- Gericht / Az:
- BFH, Beschluss vom 22.9.2022 III R 21/21
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG
- Streitfrage:
- Ist die sechsmonatige Beschränkung der Auszahlung des festgesetzten Kindergelds verfassungswidrig?
Beschränkung der Auszahlung auf sechs Monate
Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, zulässig. Diese Beschränkung gilt für alle nach dem 18.7.2019 eingehende Anträge auf Kindergeld.
Beschränkung ist nicht zu beanstanden
Nach Ansicht des BFH ist die Beschränkung der Auszahlung festgesetzten Kindergelds durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Kindergeld dient der Förderung der Familie. Die dem Steuerpflichtigen vom Gesetzgeber auferlegte Obliegenheit, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen, ist nicht zu beanstanden.
Praxishinweis
Für die Fristberechnung ist maßgeblich, wann der Kindergeldantrag bei der Familienkasse eingegangen ist. Der Zeitraum bezieht sich dann auf die sechs Monate vor Beginn des Eingangs des Kindergeldantrags:
Auswirkungen auf Familienleistungsausgleich
Im Hinblick auf das Urteil gilt bei der Günstigerprüfung beim Kinderfreibetrag nach § 31 EStG Folgendes: Bei der Vergleichsrechnung und bei der Hinzurechnung bleibt das Kindergeld für die Monate unberücksichtigt, in denen zwar ein Kindergeldanspruch grundsätzlich besteht und festgesetzt wurde, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt wurde (§ 31 Satz 5 EStG).