- Gericht / Az:
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LSG Niedersachsen, Urteil vom 24.3.2022 L 12 BA 3/20
- Fundstelle:
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DStR 2022 S. 1444
- Gesetz:
- § 41b EStG
Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen führen bei teilnehmenden Arbeitnehmern zu Arbeitslohn, soweit der Zuwendungsbetrag den Freibetrag von 110 € je Arbeitnehmer übersteigt1 (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Darüberhinausgehende Beträge können - was in der Praxis regelmäßig geschieht - nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschal lohnversteuert werden.
Pauschalierung bewirkt nicht immer Freiheit in der Sozialversicherung
Diese pauschalversteuerten Beträge sind sozialversicherungsfrei. Dies gilt, und stellt ein enormes Problem für die Praxis dar, jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV nur, soweit die Pauschalierung mit der Entgeltabrechnung für den Abrechnungszeitraum der Betriebsveranstaltung erfolgt. Konkret bedeutet dies z. B. Folgendes:
Sachverhalt
Der Arbeitgeber führt im Februar 2022 eine Betriebsveranstaltung durch. Weil nach seiner Auffassung/Berechnung die Aufwendungen den Betrag von 110 € nicht übersteigen, nimmt er keine Pauschalierung vor. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung im August 2022 wird ermittelt, dass der Betrag von 110 € je Arbeitnehmer überschritten ist. Für den übersteigenden Betrag möchte der Arbeitgeber nun pauschalieren.
Stellungnahme
Steuerlich ist die Pauschalierung möglich. Diese wirkt jedoch - nach dem bisherigen Rechtsverständnis - nicht auf die Sozialversicherung. D. h. die Sozialversicherungsbeiträge aus dem pauschalierten Betrag müssen abgeführt werden, zumindest bisher.
Nachträgliche Pauschalierung führt zur Freiheit in der SozV?
Nach den Grundsätzen des Besprechungsurteils bewirkt auch die nachträgliche Pauschalierung eine Sozialversicherungsfreiheit. Es kommt nur darauf an, dass tatsächlich pauschaliert wird, nicht wann die Pauschalierung durchgeführt wird. Dies kann für die Praxis eine enorme Erleichterung sein, auch wenn keine Rechtsprechung des BSG existiert.
Praxishinweise
Nicht über den Jahreswechsel möglich
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Ausführlich hierzu BMF, Schreiben v. 14.10.2015, BStBl 2015 I S. 832; siehe auch Skript zum Seminar Arbeitslohn 2022 S. 48 ff.