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Ab 2023 keine elektronischen Kassen ohne TSE möglich

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Fundstelle:
BGBl 2017 I S. 1682
Gesetz:
Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO

Übergangsfrist für elektronische Kassen endet

Nach § 146a AO müssen elektronische Kassen1 über eine sog. technische Si­che­rungs­ein­rich­tung (TSE) verfügen. Hierzu gilt folgende Übergangsregelung in Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO: Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 an­ge­schafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.20102 entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden.

Wir weisen darauf hin, dass die Übergangsfrist für diese Kassensysteme zum Jah­res­wech­sel 2022/2023 aufläuft. Das Verwenden einer solchen Kasse führt damit ab 2023 zu einem formellen Fehler (§ 158 AO) und damit zu einem Hinzuschätzungsrisiko3. Ab 2023 muss sodann eine neue elektronische Kasse angeschafft werden, welche § 146a AO ent­spricht, oder es muss eine Rückkehr zur sog. offenen Ladenkasse erfolgen.


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  1.  ]Ausführlich zu Kassensystemen vgl. BerP 10/2018 S. 620.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 26.11.2010 IV A 4 - S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342.
  3.  ]Vgl. BerP 8/2020 S. 450.