- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 5.10.2022 IV A 3 - S 0336/22/10004 :001
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 5 AO
Großzügiges Handeln bei Billigkeit
Mit dem o. g. Schreiben weist das BMF die Finanzbehörden an, bei Billigkeitsmaßnahmen großzügig zu handeln, wenn der Steuerpflichtige die Billigkeitsmaßnahme aufgrund der Folgen des Ukraine-Krieges bzw. der damit einhergehenden Energiekrise begehrt. Exemplarisch weist das BMF darauf hin, dass bei energieintensiven Betrieben auf Antrag z. B. Steuervorauszahlungen herabzusetzen sind, ggf. auch rückwirkend für das gesamte Jahr 2022. Auch Stundungen - ggf. sogar zinslos - und Vollstreckungsaufschübe sollen großzügig gewährt werden. Es handelt sich zwar weiterhin um Ermessensentscheidungen der einzelnen Finanzämter, doch diese sollen - so das BMF - verantwortungsvoll ihren Ermessensspielraum umfassend ausschöpfen.
Praxishinweis
Diese Erleichterungen gelten - mindestens - bis 31.3.2023.