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Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 5.10.2022 IV A 3 - S 0336/22/10004 :001
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 5 AO

Großzügiges Handeln bei Billigkeit

Mit dem o. g. Schreiben weist das BMF die Finanzbehörden an, bei Billigkeitsmaßnahmen groß­zügig zu handeln, wenn der Steuerpflichtige die Billigkeitsmaßnahme aufgrund der Fol­gen des Ukraine-Krieges bzw. der damit einhergehenden Energiekrise begehrt. Exem­pla­risch weist das BMF darauf hin, dass bei energieintensiven Betrieben auf Antrag z. B. Steuervorauszahlungen herabzusetzen sind, ggf. auch rückwirkend für das gesamte Jahr 2022. Auch Stundungen - ggf. sogar zinslos - und Vollstreckungsaufschübe sollen großzügig ge­währt werden. Es handelt sich zwar weiterhin um Ermessensentscheidungen der ein­zel­nen Finanzämter, doch diese sollen - so das BMF - verantwortungsvoll ihren Er­mes­sens­spiel­raum umfassend ausschöpfen.

Praxishinweis

Diese Erleichterungen gelten - mindestens - bis 31.3.2023.