Neufang Akademie

nach oben

Keine doppelte Besteuerung bei unterbliebener steuerlicher Geltendmachung von Altersvorsorgeaufwendungen

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 6.4.2022 X R 27/20
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG , § 22 Nr. 1 EStG

Nachgelagerte Besteuerung

Altersvorsorgeaufwendungen sind im Rahmen der sog. Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig1. In der Auszahlungsphase sind die Leistungen bei Zufluss im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Dop­pel­buch­sta­be aa EStG als Alterseinkünfte zu versteuern.

Beiträge wurden nicht geltend gemacht

Der BFH hatte im Fall eines Rechtsanwalts zu entscheiden, ob eine doppelte Besteuerung entsteht, wenn der Steuerpflichtige in der Ansparphase keine Beiträge an das Ver­sor­gungs­werk als Sonderausgaben geltend gemacht hat. Die Beiträge wären aber im Jahr der Zahlung abzugsfähig gewesen. Der Steuerpflichtige versuchte nun eine geringere Be­steu­erung der Rente zu erreichen und verwies darauf, dass die Beiträge mangels Son­der­aus­ga­ben­abzug aus versteuertem Einkommen geleistet wurden. Entsprechend müsse sich der steuerpflichtige Teil der Rente reduzieren.

Versäumte Gel­tend­ma­chung kann nicht zur Dop­pel­be­steu­erung führen

Der BFH hat dieser Argumentation eine Absage erteilt. Es besteht zwar derzeit eine grund­sätzliche Möglichkeit, dass es bei der Rentenbesteuerung zu einer Doppelbesteuerung kommen kann2. Dabei können aber nicht Beiträge, deren Geltendmachung versäumt wurde, zu einer doppelten Besteuerung in der Auszahlungsphase führen.

Praxishinweise

Beiträge zu Versorgungswerken sind manuell zu erfassen; eine elektronische Über­mittlung der geleisteten Beiträge erfolgt derzeit noch nicht.
Nach dem Regierungsentwurf zum JStG 20223 soll die volle Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 24.5.2017 IV C 3 - S 2221/16/10001 :004, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 1 ff.
  2.  ]BFH, Urteile v. 19.5.2021 X R 33/19, BFH/NV 2021 S. 992; X R 20/19, BFH/NV 2021 S. 980; BerP 7/2021 S. 410.
  3.  ]Vgl. Regierungsentwurf zum JStG 2022, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-09-14-JStG-2022/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand: 9.10.2022).