- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 6.4.2022 X R 27/20
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG , § 22 Nr. 1 EStG
Nachgelagerte Besteuerung
Altersvorsorgeaufwendungen sind im Rahmen der sog. Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig1. In der Auszahlungsphase sind die Leistungen bei Zufluss im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG als Alterseinkünfte zu versteuern.
Beiträge wurden nicht geltend gemacht
Der BFH hatte im Fall eines Rechtsanwalts zu entscheiden, ob eine doppelte Besteuerung entsteht, wenn der Steuerpflichtige in der Ansparphase keine Beiträge an das Versorgungswerk als Sonderausgaben geltend gemacht hat. Die Beiträge wären aber im Jahr der Zahlung abzugsfähig gewesen. Der Steuerpflichtige versuchte nun eine geringere Besteuerung der Rente zu erreichen und verwies darauf, dass die Beiträge mangels Sonderausgabenabzug aus versteuertem Einkommen geleistet wurden. Entsprechend müsse sich der steuerpflichtige Teil der Rente reduzieren.
Versäumte Geltendmachung kann nicht zur Doppelbesteuerung führen
Der BFH hat dieser Argumentation eine Absage erteilt. Es besteht zwar derzeit eine grundsätzliche Möglichkeit, dass es bei der Rentenbesteuerung zu einer Doppelbesteuerung kommen kann2. Dabei können aber nicht Beiträge, deren Geltendmachung versäumt wurde, zu einer doppelten Besteuerung in der Auszahlungsphase führen.
Praxishinweise
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- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 24.5.2017 IV C 3 - S 2221/16/10001 :004, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 1 ff.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 19.5.2021 X R 33/19, BFH/NV 2021 S. 992; X R 20/19, BFH/NV 2021 S. 980; BerP 7/2021 S. 410.
- [ ↑ ]Vgl. Regierungsentwurf zum JStG 2022, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-09-14-JStG-2022/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand: 9.10.2022).