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Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft in der Grunderwerbsteuer

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 1.12.2021 II R 44/18
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 1 Abs. 2a GrEStG

Der BFH bestätigte seine bisherige Auffassung, dass ein inländisches Grundstück einer Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann „gehört“, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist1.

Außerdem wendet nunmehr der BFH seine Rechtsprechung konsequent auch auf mehr­stöckige Beteiligungen an: Denn ein Grundstück einer Untergesellschaft ist einer Ober­gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat2.

Praxishinweise

Ob ein Grundstück i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG zum Vermögen der Per­so­nen­ge­sellschaft "gehört", richtet sich weder nach Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maß­ge­bend ist allein die sog. grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung3. Weil es sich damit um eine spezifische grunderwerbsteuerrechtliche Vorschrift handelt, ist da­run­ter zu verstehen, dass der Gesellschaft ein Grundstück “gehört“, wenn es ihr grund­er­werb­steuerrechtlich zuzurechnen ist, und zwar aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder auch 3a GrEStG (nicht § 1 Abs. 2a GrEStG) fallenden Er­werbs­vor­gangs, für den Grunderwerbsteuer entstanden war4.

Zurechnung nach GrEStG

Entsprechend dem Besprechungsurteil ist ein Grundstück einer Untergesellschaft einer Obergesellschaft nicht allein aufgrund der Beteiligung grund­er­werb­steu­er­recht­lich zuzurechnen, sondern nur dann, wenn die Ober­ge­sell­schaft es selbst aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG erworben hat.
In der Beratungspraxis muss künftig deswegen grundstücksbezogen und auf jeder Beteiligungsebene genau geprüft werden, ob dieser Tatbestand unmittelbar oder mittel­bar erfüllt ist.

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  1.  ]BFH, Urteile v. 1.12.2021 II R 44/18, juris, Rz. 23; v. 11.12.2014 II R 26/12, BStBl 2015 II S. 402, Rz. 18, m. w. N.
  2.  ]BFH, Urteil v. 1.12.2021 II R 44/18, juris, Rz. 25.
  3.  ]BFH, Urteile v. 1.12.2021 II R 44/18, juris, Rz. 22; v. 11.12.2014 II R 26/12, BStBl 2015 II S. 402, Rz. 18.
  4.  ]Hofmann, GrEStG Kommentar, 11. Aufl., § 1 Rz. 148, m. w. N.