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BFH entscheidet zur Frage der Zuordnungsfrist

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Gericht / Az:
BFH, Urteile vom 4.5.2022 XI R 28/21 (XI R 3/19), XI R 29/21 (XI R 7/19)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 15 UStG
Streitfrage:
Bis wann kann ein gemischt-genutzter Gegenstand dem Un­ter­neh­mens­ver­mö­gen zugeordnet werden?

Generelles zur Zuordnungsentscheidung

Für gemischt-genutzte Liefergegenstände1, also solche die teilweise unter­nehmerisch und teilweise nicht unternehmerisch genutzt werden sollen, gilt nach bisherigerer nationaler Rechtsauffassung2 Folgendes:

Es besteht ein sog. dreifaches Zuordnungswahlrecht, d. h. der Unternehmer kann im Zeitpunkt des Leistungsbezugs entscheiden, ob er den Liefer­gegenstand
  • insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnet,
  • ihn in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich be­lassen will, oder
  • ihn im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unter­neh­me­ri­schen Ver­wen­dung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnet (sog. Teil­zu­ord­nung).
Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich im Zeitpunkt des Leistungs­bezugs zu treffen, kann aber bis zur Regelabgabefrist für Steuererklärungen (grundsätzlich 31.7. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO3) nach­träglich dokumentiert werden. Sie muss nicht (neu) gegenüber der Finanzbehörde er­klärt werden.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges Indiz für die Frage, wie das o. g. Wahlrecht ausgeübt wurde.
Ohne die aktive Ausübung des Wahlrechts kann die Zuordnung zum Un­ter­neh­mens­ver­mö­gen nicht unterstellt werden.

Der EuGH entschied aufgrund der Vorlageverfahren des BFH hierzu, dass die nationale Frist bis zum 31.7. des Folgejahres grundsätzlich mit dem EU-Recht vereinbar ist4.

Folgeent-scheidungen des BFH zu PV-Anlage und Arbeitszimmer

Inzwischen sind die Folgeentscheidungen des BFH diesbezüglich ergangen. Erfreulich ist, dass hierbei „zwei echte Klassiker“ der Zu­ord­nungs­ent­schei­dung entschieden wurden, nämlich einerseits eine gemischt-genutzte Pho­to­vol­taik­an­la­ge5 und andererseits ein häus­liches Arbeitszimmer6. In beiden Fällen haben es die Unternehmer versäumt, die Zu­ord­nungs­ent­scheidung ge­gen­über der Finanz­behörde fristgerecht zu dokumentieren.

Im Wesentlichen entschied der BFH hierzu Folgendes:

Das vorstehende Zuordnungswahlrecht besteht und muss fristgerecht grundsätzlich bis zum 31.7. des Folgejahres ausgeübt werden. Gibt es keine objektiv erkennbaren An­halts­punkte für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden7.

Zuordnung bzw. 31.7. des Folgejahres notwendig

Als objektive Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen können neben der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vor­steuerabzugs8, auch andere Beweisanzeichen herangezogen werden: So kann zu be­rück­sichtigen sein,

Alternative Möglichkeiten der Zuordnung

  • ob der Unternehmer bei An- und Verkauf des gemischt-genutzten Gegenstands unter seinem Firmennamen auftritt9,
  • ob er den Gegenstand betrieblich oder privat versichert hat10 oder
  • wie er den Gegenstand bilanziell bzw. ertragsteuerrechtlich behandelt hat11.

Praxishinweis

Einen Nachweis durch Zeugenbeweis oder Parteivernehmung hat der BFH hingegen abgelehnt12.

PV-Anlage: Einspeisevertrag genügt

Im Fall der Photovoltaikanlage entscheid der BFH folglich: Mit dem abgeschlossenen Einspeisevertrag wurde vereinbart, dass die Stromlieferungen des Unternehmers umsatzsteuerpflichtig erfolgen sollen, so dass bereits bei Erwerb der Photovoltaikanlage objektiv erkennbar die Absicht bestand, diese als Unternehmer für eine wirtschaftliche Tätigkeit verwenden zu wollen. Die nicht rechtzeitige Dokumentation gegenüber der Finanzbehörde war damit unschädlich; ein Vorsteuerabzug aus der Photovoltaikanlage ist damit möglich. Auch erfolgte eine Voll- und nicht lediglich eine Teilzuordnung, denn nach § 2 Abs. 1 des Einspeisevertrags war der Unternehmer berechtigt, die gesamte elektrische Energie, die in seiner Stromerzeugungsanlage erzeugt wird, in das Netz des Netzbetreibers einzuspeisen. Dies schließt es aus, im Wege der Auslegung des Einspeisevertrags von einer nur anteiligen Zuordnung durch den Unternehmer auszugehen.

Arbeitszimmer: Zurückweisung an das FG

Im Fall des Arbeitszimmers kam der BFH nicht zu einem abschließenden Ergebnis, sondern verwies den Fall zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das FG  zurück. Es ist aber auf Folgendes hinzuweisen13: Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. So ist es z. B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Betrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

Praxishinweise

Für die Dokumentation der Zuordnung14 ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
Solche nach außen hin objektiv erkennbaren Anhaltspunkte können sein:
  • Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung15.
  • Schriftliche Erklärung der Zuordnung gegenüber der Finanzbehörde16.
  • Auftritt des Unternehmers bei An- und Verkauf des gemischt-genutzten Gegenstands unter seinem Firmennamen17.
  • Betriebliche oder private Versicherung des Liefergegenstandes18.
  • Bilanziell bzw. ertragsteuerrechtlich Behandlung des Liefergegenstandes19.
Aus praktischer Sicht sollte aufgrund der aktuellen Verwaltungsmeinung20 bis zu deren Anpassung jedoch weiterhin darauf geachtet werden, die Zuordnungsfrist des 31.7. einzuhalten.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Bei unternehmerischer Nutzung von mindestens 10 %, vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.
  2.  ]Insoweit exemplarisch die Rechtsprechung des BFH, Urteile v. 31.1.2002 V R 61/96, BStBl 2003 II S. 813; v. 7.7.2011 V R 42/09, BStBl 2014 II S. 76; v. 7.7.2011 V R 21/10, BStBl 2014 II S. 81; Verwaltungsauffassung vgl. Abschn. 15.2c UStAE.
  3.  ]Aufgrund aktueller Fristverlängerungen beträgt die Frist zur Zuordnungsentscheidung für Lieferungen im Zeitraum 2020 bis zum 31.10.2021, für 2021 bis zum 31.10.2022, für 2022 bis zum 30.9.2023, für 2023 bis zum 30.8.2024, und für Zeiträume ab 2024 wieder 1.7. des Folgejahres.
  4.  ]EuGH, Urteil v. 14.10.2021 C‑45/20 (Finanzamt N), C‑46/20 (Finanzamt G), juris.
  5.  ]BFH, Urteil v. 4.5.2022 XI R 29/21 (XI R 7/19), juris; EuGH, Urteil v. 14.10.2021 C-46/20 (Finanzamt G), juris.
  6.  ]BFH, Urteil v. 4.5.2022 XI R 28/21 (XI R 3/19), juris; EuGH, Urteil v. 14.10.2021 C-45/20 (Finanzamt N), juris.
  7.  ]BFH, Urteil v. 7.7.2011 V R 42/09, BStBl 2014 II S. 76; BFH, Beschluss v. 18.9.2019 XI R 7/19, BStBl 2021 II S. 118, Rz 23.
  8.  ]BFH, Beschluss v. 18.9.2019 XI R 7/19, BStBl 2021 II S. 118, Rz 22; EuGH, Urteil v. 14.10.2021 C-45/20 (Finanzamt N), juris, Rz. 48, 49.
  9.  ]BFH, Urteile v. 11.11.1993 V R 52/91, BStBl 1994 II S. 335, Rz 14; v. 17.9.1998 V R 27/96, BFH/NV 1999 S. 832, Rz 14.
  10.  ]BFH, Urteil v. 31.1.2002 V R 61/96, BStBl 2003 II S. 813.
  11.  ]BFH, v. 31.1.2022 V R 61/96 v. 25.3.1988 V R 101/83, BStBl 1988 II S. 649; v. 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009 S. 798.
  12.  ]BFH, Urteil v. 17.12.2018 XI R 61/06, BFH/NV 2009 S. 798, Rz 43.
  13.  ]BFH, Urteil v. 4.5.2022 XI R 28/21 (XI R 3/19), juris, Rz. 21.
  14.  ]Grundlegend BFH, Urteil v. 7.7.2011 V R 42/09, BStBl 2014 II S. 76.
  15.  ]BFH, Beschluss v. 18.9.2019 XI R 7/19, BStBl 2021 II S. 118, Rz 22; EuGH, Urteil v. 14.10.2021 C-45/20 (Finanzamt N), juris, Rz. 48, 49.
  16.  ]Abschn. 15.2c UStAE.
  17.  ]BFH, Urteile v. 11.11.1993 V R 52/91, BStBl 1994 II S. 335, Rz 14; v. 17.9.1998 V R 27/96, BFH/NV 1999 S. 832, Rz 14.
  18.  ]BFH, Urteil Urteile v. 31.1.2002 V R 61/96, BStBl 2003 II S. 813.
  19.  ]BFH, Urteile v. 25.3.1988 V R 101/83, BStBl 1988 II S. 649; v. 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009 S. 798.
  20.  ]Abschn. 15.2c UStAE.