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Finales BMF-Schreiben zu Kryptowährungen

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 10.5.2022 IV C 1 - S 2256/19/10003 :001
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 23 EStG

Wir haben in BerP 8/2021 S. 488 ff. und Immer aktuell VI/2021 den Entwurf des BMF zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen vorgestellt. Nunmehr hat das BMF das endgültige Schreiben veröffentlicht. 

Das BMF-Schreiben entspricht (großteils, vgl. nachfolgend) unseren ursprünglichen Aus­füh­run­gen, wurde jedoch im Detail umfassend ergänzt. Hervorzuheben sind u. E. fol­gen­de Punkte (die in Klammern angegebenen Rz. beziehen sich auf das o. g. BMF-Schreiben): 

Wenn eine Einzelbetrachtung nicht möglich ist, gilt im Privatvermögen das FiFo-Prinzip (Rz. 61). 
Mining stellt einen Anschaffungsvorgang dar (Rz. 33), sodass diese Kryptowährungen einer Besteuerung auch im Privatvermögen zugänglich sind. 
Relevante Aussagen zu den immer weiter verbreiteten NFTs sind leider nicht enthalten. 
Spezielle Geschäfte bzw. Handlungen (z. B. Mining/Forging, Lending, Hard Forks und Airdrops) wurden umfassend definiert und deren Behandlung dargestellt. 
Eine erfreuliche Änderung zum bisherigen Entwurf: Lending- und Staking-Vorgänge führen nicht zu einer Verlängerung der Haltefrist von einem auf zehn Jahre. 
Ausführungen zu Dokumentations- und Mitwirkungspflichten sind nicht enthalten, werden aber aktuell dem Vernehmen nach auf Bundesebene diskutiert.  

Praxishinweis

Im Hinblick auf die Frage der Wirtschaftsgutseigenschaft von virtuellen Währungen wird auf das anhängige BFH-Verfahren Az. IX R 3/22 verwiesen.