- Gericht / Az:
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BMF, Schreiben vom 26.4.2022 IV C 3 - S 2190/21/10002 :028
- Fundstelle:
- DStR 2022 S. 943
- Gesetz:
- § 7 Abs. 1 EStG
- Problemstellung:
- Klarstellungen der Finanzverwaltung zur Nutzungsdauer von einem Jahr bei Hard- und Software.
Nutzungsdauer Hard- und Software
Am 22.2.2022 hat die Finanzverwaltung ein überarbeitetes BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software veröffentlicht1. Mit diesem Schreiben hat die Finanzverwaltung auf die bisherigen Zweifelsfragen zur Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer reagiert2. Mit einem weiteren Schreiben an die Verbände erläutert die Finanzverwaltung erneut ihre Position zur Neufassung des BMF-Schreibens.
Unterschiedliche ND ist in Handels- und Steuerrecht möglich
Die Verwaltung betont, dass die Bestimmung der Nutzungsdauer sowohl eine handelsrechtlich als auch steuerrechtlich zu beurteilende Frage ist. Es kann vorkommen, dass für den Ansatz der planmäßigen Abschreibungen in der Handelsbilanz ein anderer Abschreibungszeitraum zu Grunde gelegt wird als für die Absetzung für Abnutzung in der Steuerbilanz. Als Beispiel nennt die Verwaltung die ERP-Software (Handelsbilanz 8 Jahre Nutzungsdauer; Steuerbilanz bisher 5 Jahre Nutzungsdauer, künftig 1 Jahr Nutzungsdauer).
Praxishinweis
Das IDW weist darauf hin, dass die steuerliche Fiktion einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr grundsätzlich nicht der Bemessung der handelsrechtlichen Abschreibung digitaler Vermögensgegenstände zugrunde gelegt werden kann (sondern diese über ihre jeweilige tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind)3.
Keine Auswirkung auf technische Nutzungsdauer
Hard- und Software, die über eine einjährige Nutzungsdauer abgeschrieben werden, können auch weiterhin mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet werden. Es ist nicht beabsichtigt, die Wirtschaftsgüter zu kurzlebigen Vermögensgegenständen umzuqualifizieren. Durch das BMF-Schreiben sollten nur die Abschreibungsbedingungen schnell und unbürokratisch verbessert werden. Die technische Nutzungsdauer bleibt hiervon unberührt.
Das BMF bezeichnet die einjährige Nutzungsdauer als „Angebot“. Im BMF-Schreiben vom 22.2.20224 verwendet die Verwaltung folgende Formulierung: „kann … eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr ...“. Aus diesem Grund ist die einjährige Nutzungsdauer u. E. ein Wahlrecht. Eine klare Aussage dazu trifft die Finanzverwaltung aber nicht.
Praxishinweis
Eine klare Aussage, ob die einjährige Nutzungsdauer ein Wahlrecht darstellt, fehlt auch in diesem Schreiben. Eine gesetzliche Regelung oder die Anhebung der GWG-Grenze wäre damit der bessere Weg gewesen, nachdem die bisherigen BMF-Schreiben immer weitere Fragen aufgeworfen haben.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 22.2.2022 IV C 3 - S 2190/21/10002 :025, BStBl 2022 I S. 187.
- [ ↑ ]Vgl. BerP 5/2022 S. 278; Immer aktuell III/2022 S. 158.
- [ ↑ ]IDW online, Meldung v. 25.3.2022, https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/eingabe-des-idw-zur-abschreibung-sog--digitaler-wirtschaftsgueter/135190 (Stand: 24.5.2022).
- [ ↑ ]BMF, Schreiben vom 22.2.2022 IV C 3 - S 2190/21/10002 :025, BStBl 2022 I S. 187.