- Gericht / Az:
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Niedersächsisches FG, Beschluss vom 18.3.2022 7 K 120/21
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- §§ 32d, 43 ff. EStG
Das FG Niedersachsen kommt im Besprechungsurteil zu der Überzeugung, dass die Abgeltungsteuer in Gänze verfassungswidrig sei. Nach dem o. g. Beschluss muss sich nun das Bundesverfassungsgericht der Frage annehmen und feststellen, ob die gegenwärtigen Regelungen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstoßen.
Das FG gelangte zu der Überzeugung, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer gegen die in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstoßen und folglich verfassungswidrig seien. Die vom Gesetzgeber angeführten Rechtfertigungsgründe genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Abgeltungsteuer sei nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits geeignet. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geeignetheit der Regelung sei die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen, weil sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert hätten1.